Verbreiterhaftung im Buch-, Ton- und Bildtonträgerhandel: Unterlassungspflicht bei Urheberrechtsverletzungen
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Urheberrechtsverletzungen sind im Handel mit Büchern, Ton- und Bildtonträgern keine Seltenheit. Fotos werden ohne Zustimmung der Fotografen abgedruckt, Musikstücke ohne Genehmigung der Künstler vervielfältigt oder Filme ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verkauft. Während die Produzenten und Verlage oft klar für diese Verstöße verantwortlich sind, kann es schwierig sein, sie zur Rechenschaft zu ziehen, insbesondere wenn sie im Ausland ansässig sind oder ihre Anschrift unbekannt ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob auch der Händler, der diese Werke verbreitet, haftbar gemacht werden kann.
Haftung des Händlers
Ein Händler kann jedenfalls dann haftbar gemacht werden, wenn er wissentlich urheberrechtsverletzende Werke verkauft. Dies setzt voraus, dass der Händler Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder haben müsste. Problem ist, in vielen Fällen weiß der Medienhändler gar nicht, dass sich in von ihm verkauften Medien Urheberrechtsverletzungen befinden. Woher soll ein CD-Versandhändler auch wissen, ob etwa der Produzent des Tonträgers alle enthaltenen Samples ordnungsgemäß geklärt hat? Er kann es meist gar nicht wissen. Jedenfalls wird man ihm eine etwaige Kenntnis nicht nachweisen können.
Täter oder Störer?
Die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte durch Händler im Buch-, Ton- und Bildtonträgerhandel wirft die Frage auf, ob sie als Täter oder Störer angesehen werden können. Ein Täter ist direkt für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, während ein Störer indirekt durch die Bereitstellung der Plattform oder des Mediums oder sonst wie zur Verbreitung beiträgt.
Der Täter haftet verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Wenn der Medienhändler als Täter haftete, hätte dies zur Folge, dass das einmalige Anbieten des Buchs bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellte und der Medienhändler auf eine Abmahnung des Urhebers hin eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müsste, um die Widerholungsgefahr auszuräumen.
Haftete der Medienhändler lediglich als Störer, käme eine Haftung nur in Betracht, wenn er zusätzlich Prüfpflichten verletzt hätte. Vor Kenntnis von der Rechtsverletzung haftete er in der Regel gar nicht, ab Kenntniserlangung genügte es, wenn er einfach aufhörte, ein rechtsverletzendes Medium anzubieten.
Das sagt die Rechtsprechung:
Teilweise hatte hier die ältere Rechtsprechung unter Berufung auf die Medienfreiheit oder die fehlende Tatherrschaft des Medienhändlers eine nur bloß begrenzte Störerhaftung angenommen. Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Absage erteilt und entschieden, dass zumindest Eigenhändler im Internet, die fremde Medien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußern, als Täter haften.
Unterlassungserklärung
Ein Händler, der einzelne Exemplare eines urheberrechtsverletzenden Werkes verbreitet, kann somit als Täter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Händler muss daher auf eine Abmahnung eines Urhebers hin eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Es genügt nicht, den Verkauf des betroffenen Werkes lediglich einzustellen. Sollte der Händler keine solche Erklärung abgeben, sondern nur den Verkauf einstellen, muss der Urheber nicht darauf vertrauen, dass das Werk in Zukunft nicht mehr verbreitet wird. Der Urheber kann dann eine einstweilige Verfügung gegen den Händler beantragen oder Unterlassungsklage erheben.
Fazit
Die Verbreiterhaftung im Buch-, Ton- und Bildtonträgerhandel bei Urheberrechtsverletzungen ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte umfasst. Händler müssen sich ihrer Unterlassungsverpflichtung bewusst sein, genauso aber stets die mit der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung einher gehenden Risiken abwägen. Wenn Sie als Händler unsicher sind, wie Sie in solchen Fällen vorgehen sollen, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über nachfolgendes Kontaktformular oder über www.vnegi.de um sicherzustellen, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind und keine unüberschaubaren Risiken eingehen.
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