Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken an Fernunis

  • 2 Minuten Lesezeit

Studenten von Fernuniversitäten erhalten ihre Lehrmaterialien oftmals in elektronischer Form über Downloads von Dokumenten auf universitären Internetseiten, welche u.a. von den jeweiligen Dozenten zur Verwendung hochgeladen und bereitgestellt werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke durch Einscannen der Seiten und Anfertigung von PDF-Dateien in die universitären Datenbanken hochgeladen, ist eine Reihe von Voraussetzungen zu beachten, um dem rechtlich erlaubten Rahmen der Veröffentlichung und Vervielfältigung des Werkes zu entsprechen.

[image]Das Hochladen von z.B. Buchseiten oder vergleichbaren wissenschaftlichen Publikationen entspricht der Vervielfältigung gemäß § 16 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), wodurch der Masse von Studierenden das Werk nach §§ 19a, 15 III UrhG öffentlich zugänglich gemacht wird. Es sind nur solche Vervielfältigungshandlungen für den Unterricht und die Forschung zugelassen, welche einen kleinen Teil des Werkes gemäß § 52a I Nr. 1 UrhG darstellen. Ein „kleiner Teil“ ist der Werksteil, der nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl an Textseiten ausmacht. Wird dieser Rahmen überschritten, kann der Urheber, dessen Teil des Werkes zugänglich und zur Vervielfältigung bereitgestellt wurde, nach §§ 15, 19a, 16, 97 I UrhG einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Nach § 19a UrhG beinhaltet die öffentliche Zugänglichmachung die drahtgebundene oder drahtlose Schaffung des Zugangs auf eine Weise, auf welcher das Werk den Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Zugänglichmachung nach § 52 a I Nr. 1 UrhG ist nicht an einen bestimmten Ort gekoppelt und soll mit der analogen Nutzung – z.B. dem Ausdruck von Hardcopys – vergleichbar sein, wobei die Speicherung des Dokumentes auf dem Computer eine einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung darstellt als die analoge Nutzung.

Der Zweck der Veranschaulichung im Unterricht muss bei der Zugänglichmachung gegeben sein, wobei die Zugänglichmachung nicht zwingend im Unterricht selbst erfolgen muss. Der Zweck ist dann erfüllt, wenn der Teil des Werkes den zu behandelnden Unterrichtsstoff besser und verständlicher darstellt, der inhaltliche Bezug zum Unterricht gegeben ist und die angegebene Pflichtliteratur der Umsetzung des Lehrplans dienlich ist.

Zwar sind die Schrankenbestimmungen des geistigen Eigentums grundsätzlich eng auszulegen, da der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in seinem Interesse der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes nicht übermäßig beschränkt werden darf. Allerdings bedeutet dies nicht zugleich, dass der Bezug zum Unterricht nur dann angenommen werden kann, wenn der Inhalt des Werkes im Unterricht besprochen wird. Wäre dies so, würde die Regelung des § 52a UrhG für den Hochschulunterricht insbesondere für ein Studium über eine Fernuni weitgehend leerlaufen.

Zudem kommt es nicht darauf an und steht der Regelung auch nicht entgegen, dass die Anzahl der Kursteilnehmer an Fernhochschulen weitaus größer ist als im Präsenzunterricht. Nur muss dann der Download der Werkteile durch ein Passwort und bestimmte Zugangsdaten für die Studenten allein beschränkt werden.

Zu beachten bleibt, dass bei einer Zugänglichmachung von Werkteilen, welche die 10%-Hürde des Gesamtwerks übersteigen, stets die Zustimmung des Urhebers einzuholen ist!

Rechtsanwalt Marko Setzer

Foto(s): ©iStockphoto.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marko Setzer

Beiträge zum Thema