Darf man fremde Fotos von gemeinfreien Werken ohne Erlaubnis nutzen?

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Was ist ein gemeinfreies Werk?

Unter „gemeinfreien“ Werken versteht man Werke, deren urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist. In Deutschland läuft die Schutzdauer für urheberrechtliche Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab. Ist ein Werk gemeinfrei, darf es von jedermann ohne Erlaubnis genutzt werden. 

Fotos von gemeinfreien Werken können selbst urheberrechtlich geschützt sein

Ob man Fotos von einem gemeinfreien Werk nutzen darf, hängt davon ab, ob dem Foto selbst Urheberschutz zukommt. Dass das Foto ein gemeinfreies Werk zeigt, steht einem eigenständigen urheberrechtlichen Schutz des Fotos nicht entgegen. 

Foto kann Lichtbildwerk, einfaches Lichtbild oder Lichtbildkopie sein

Daher kommt es auch bei Fotos, auf denen gemeinfreie Werke abgebildet sind, darauf an, ob es sich bei diesen Fotos um

  • Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG,
  • Lichtbilder nach 72 UrhG oder
  • lediglich um einfache Lichtbildkopien nach § 16 UrhG handelt.

Bloße Lichtbildkopien sind nicht eigenständig urheberrechtlich geschützt und können daher von jedermann genutzt werden, da es sich bei diesen lediglich um Vervielfältigungen der gemeinfreien Werke handelt.

Wann liegt ein Lichtbildwerk, ein einfaches Lichtbild oder lediglich eine Lichtbildkopie vor?

Ob ein Lichtbildwerk, wenigstens ein einfaches Lichtbild oder nur eine ungeschützte Lichtbildkopie vorliegt, ist nach der Rechtsprechung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung genießen naturgetreue Fotografien von Werken keinen Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu, da es ihnen an der dafür erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung fehle. Die Aufgabe, ein Werk originalgetreu fotografisch abzubilden, erfordert zwar ggf. eine technisch saubere Umsetzung und damit handwerkliches Geschick, jedoch bestehe dabei kein für den Werkschutz erforderlicher schöpferischer Gestaltungsspielraum.

Liegt jedoch zumindest eine technische Leistung (Positionierung, Lichteinstellung etc.) vor, genießen Fotos, auf denen gemeinfreie Werke abgebildet sind, zumindest Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG. 

Wurde dagegen ein Werk erkennbar nur „spontan abgeknipst“, liegt lediglich eine Lichtbildkopie, also eine Fotokopie des gemeinfreien Werkes vor, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Landgericht Berlin – Fotos auf Wikipedia und Wikimedia Commons

Mit der Frage, ob Fotos von Werken, die aufgrund Zeitablaufs selbst keinen Urheberschutz mehr genießen, ohne Zustimmung des Fotografen genutzt werden dürfen, hatte sich das Landgericht Berlin 2016 zu beschäftigen.

Dort ging es um Fotos von Gemälden zur Illustration von Textbeiträgen auf Wikipedia. Diese Fotos waren durch einen von der Stadt Mannheim beauftragten Museumsfotografen erstellt worden. Seine Aufgabe war es, die fotografierten Gemälde so originalgetreu wie möglich abzubilden. Die Gemälde selbst waren gemeinfrei. 

Die Stadt Mannheim verlangte von Wikimedia die Löschung der Fotos auf Wikipedia. Wikimedia lehnte dies mit der Begründung ab, naturgetreuen Fotografien von gemeinfreien Werken komme kein Urheberrechtsschutz zu, da der eigenständige Schutz naturgetreuer Fotografien von gemeinfreien Werken dem Prinzip der Gemeinfreiheit widersprechen würde.

Das Landgericht folgte der Ansicht von Wikimedia nicht (Urteil vom 31.05.2016, Az.: 15 O 428716). Zwar genießen naturgetreue Fotografien von Werken keinen Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, da es ihnen an der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung fehle. Die Aufgabe, ein Werk originalgetreu fotografisch abzubilden, erfordert zwar ggf. eine technisch saubere Umsetzung und damit handwerkliches Geschick, jedoch bestehe dabei kein für den Werkschutz erforderlicher schöpferischer Gestaltungsspielraum.

Sofern jedoch zumindest eine technische Leistung (Positionierung, Lichteinstellung) vorliegt, genießen Fotos, auf denen gemeinfreie Werke abgebildet sind, zumindest Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG. Solche technischen Leistungen lagen nach Ansicht des LG Berlin vor.

Landgericht Stuttgart – wiederum Fotos auf Wikipedia und Wikimedia Commons

Das Landgericht Stuttgart hatte sich (Urteil vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15) mit einer ähnlichen Konstellation zu beschäftigen. Auch hier ging es um die Nutzung von Fotos gemeinfreier Werke (u. a. von Gemälden, Vasen) auf Wikipedia und in der Mediendatenbank Wikimedia Commons. In dem vom Landgericht Stuttgart (Klage gegen einen Wikimedia-Nutzer) entschiedenen Fall ging es ebenfalls um naturgetreue Fotografien von Gemälden, die der Hausfotograf des Museums im Auftrag der Stadt Mannheim erstellt hatte sowie um Fotos von gemeinfreien Vasen, die der Beklagte selbst angefertigt hatte. Das Museum hatte jedoch das Fotografieren von im Museum ausgestellter Werke eingeschränkt.

Auch hier verlangte die Stadt Mannheim von Wikimedia die Löschung der Fotos auf Wikipedia. Auch hier lehnte Wikimedia die Forderung mit der Begründung ab, naturgetreuen Fotos von gemeinfreien Werken komme kein Urheberrechtsschutz zu.

Ebenso wie das Landgericht Berlin gab das Landgericht Stuttgart der Stadt Mannheim Recht und verurteilte Wikimedia zur Löschung der Fotos auf Wikipedia. Auch das Landgericht Stuttgart ging davon aus, dass an Fotos von gemeinfreien Werken grundsätzlich Urheberrechte entstehen können. Dass die auf den Fotos abgebildeten Werke selbst nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, stehe einem grundsätzlich möglichen Urheberschutz der Fotos nicht entgegen. Dies führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Verlängerung der Schutzfrist gemeinfreier Werke. Denn die Originalwerke selbst könne jeder (selbst) abfotografieren.

Fazit

  • Auch Fotos von gemeinfreien Werken können urheberrechtlich geschützt sein.
  • Auch bei solchen Fotos ist daher stets zu prüfen, ob das Foto als Lichtbildwerk oder jedenfalls als einfaches Lichtbild geschützt ist oder es sich lediglich um eine bloße Lichtbildkopie handelt, der selbst kein Urheberschutz zukommt, da es sich in lediglich um eine Vervielfältigung handelt.
  • Für die Einordnung als geschütztes Lichtbildwerk oder Lichtbild ist es unerheblich, ob das Fotomotiv selbst ein gemeinfreies Werk zeigt.
  • Naturgetreue fotografische Abbildungen von Gemälden genießen mangels schöpferischer Leistung keinen Schutz als Lichtbildwerk. 
  • Liegt jedoch ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (z. B. Positionierung, Lichteinstellung) vor, genießen solche Fotos jedoch Schutz als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG. 
  • Erreicht das Foto nicht einmal dieses Mindestmaß, handelt es sich um eine bloße Lichtbildkopie, die von jedermann genutzt werden kann.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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