Drogenfahrt - Die Täterschaft und die Teilnahme

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Täterschaft

Das Strafrecht normiert mehrere Formen der Beteiligung an einer Straftat. Insoweit wird zunächst zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden. So existieren verschiedene Arten der Täterschaft, die in § 25 Strafgesetzbuch (StGB) verankert sind. Im Wortlaut der Norm heißt es:

„(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).“

Insofern lassen sich hieraus drei Formen der Täterschaft entnehmen. Diese sind folgende:

  • Der Alleintäter, § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB
  • Der mittelbare Täter, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
  • Die Mittäter, § 25 Abs. 2 StGB

Die Täterschaft zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Täter die Tatherrschaft besitzt. Die Definition dieses Begriffes ist nicht ganz unkompliziert. Allerdings kann man hierunter grds. und vereinfacht dargestellt verstehen, dass die Tatherrschaft einen Täterwillen und das "In-den-Händen-Halten" des tatbestandlichen Geschehens erfordert.

Die Teilnahme

Sofern diese Tatherrschaft nun bei einem Beteiligten fehlt, so kann er auch als ein Teilnehmer einer Straftat zur Verantwortung gezogen werden. In § 28 Abs. 1 StGB ist eine Definition dieses Begriffs zu finden. So ist unter dem Teilnehmer ein Anstifter oder ein Gehilfe zu verstehen.

Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt und legt fest, dass als Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Die Beihilfe ist in § 27 StGB normiert und besagt, dass als Gehilfe bestraft wird, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat, Abs. 1.

Beide Teilnehmervarianten setzen eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat eines anderen voraus (sog. „Akzessorietät“). Zudem ist ein eigener Tatbeitrag notwendig. Die Anstiftung setzt hierzu ein „Bestimmen“ des Haupttäters durch den Anstifter voraus. Die Beihilfe erfordert wiederum, dass der Gehilfe dem Haupttäter „Hilfe leistet“.

Neben den Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden sich die beiden Formen der Teilnahme auch in ihrem Strafmaß. Der Anstifter ist ausweislich des § 26 StGB wie ein Täter zu bestrafen. Die Strafe eines Gehilfen kann nach § 27 Abs. 2 StGB gemildert werden, was bei einer Anstiftung nicht in Betracht kommt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

In seinem Beschluss vom 23. September 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 285/21) mit der Tatbeteiligung an einer Kurierfahrt bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln beschäftigt.

In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt fuhr der Angeklagte als Beifahrer in einem Fahrzeug mit, das mehrere Kilo Betäubungsmittel transportierte, wovon der Angeklagte wusste.

Das Landgericht Krefeld verurteilte ihn dafür wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Tatbeteiligung erfordert einen Tatbeitrag

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Strafbarkeit des Angeklagten jedoch nicht vor.

Der Angeklagte hatte zwar Kenntnis von den Betäubungsmitteln, es ergibt sich aber nicht, dass dieser einen Tatbeitrag leistete. Für eine Tatbeteiligung bedarf es stets eines Tatbeitrages, sodass eine bloße Mitfahrt keine Strafbarkeit begründet.

Fazit

Eine Mitfahrt in einem Kurierfahrzeug in Kenntnis des Transportes von Betäubungsmitteln begründet keine Strafbarkeit, da hierin kein Tatbeitrag gesehen wird.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen der Einfuhr von oder dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema