Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz

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Zur Verwertung sog. Zufallsfunde einer Videoüberwachung hat das BAG in seinem Urteil vom 21.11.2013, Az 2 AZR 797/11 entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Getränkemarkt regelmäßig einen gewissen Kassenschwund zu verzeichnen und wollte diese „Kassendifferenzen durch eine verdeckte Videoüberwachung aufgeklärt wissen. Der Arbeitgeber mutmaßte, dass die im ersten Halbjahr 2009 festgestellten Differenzen in Höhe von € 7.000,- möglicherweise durch die Erstellung falscher Leergutbons entstanden waren und ordnete eine zusätzliche - verdeckte - Überwachung des Kassenbereichs an.

Zufällig stellte sich bei der Auswertung heraus, dass eine langjährige Arbeitnehmerin des Getränkemarktes nach Dienstschluss das Wechselgeld in Höhe von € 300,- mit nach Hause genommen hatte, statt dieses der Weisung entsprechend im Kassenbüro abzugeben.

Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess stellte das BAG klar, dass für die Verwertung einer Videoaufnahme grundsätzlich das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher sein müsse als das Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn das gefilmte Verhalten des Arbeitnehmers zumindest eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle und die Videoüberwachung insgesamt verhältnismäßig sei. 

In diesem Fall hatte das BAG die Videoaufzeichnungen nicht als verwertbar angesehen.


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