ver.di-Beschäftigte können Überstundenvergütung überprüfen lassen

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 – überraschend die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB) für teilunwirksam erklärt.

Der Kläger hatte eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden, wobei ihm Beginn und Ende der Arbeitszeit freistanden. Für seine Tätigkeit war in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten vereinbart, dass regelmäßig Mehrarbeit zu leisten ist und er als Ausgleich dafür pauschal eine gewisse Anzahl freier Arbeitstage erhält. Der Kläger hat für vier Monate 255 Überstunden geltend gemacht und dafür eine Vergütung gefordert.

Nachdem er in zwei Instanzen mit seiner Forderung scheiterte, gab ihm nun das Bundesarbeitsgericht Recht. Die für die ver.di-Beschäftigten geltenden Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten sind unwirksam, soweit eine Pauschalabgeltung von Überstunden vorgesehen ist. Die Regelung in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten verstößt nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichtes, der höchsten Instanz in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, gegen das Gebot der Normklarheit und verletzt zudem den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Für den Kläger hat sich seine Beharrlichkeit gelohnt. Ihm wurde ein Anspruch auf Vergütung seiner Mehrarbeit zzgl. des in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten vereinbarten Mehrarbeitszuschlages zugesprochen.

Rechtsanwältin Nadja Semmler

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Neuruppin


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