Verdienstausfall bei Lohnfortzahlung ? OLG München v. 26.3.2019

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Üblicherweise besteht bei einer durch einen Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit eine gesetzliche Lohnfortzahlung, ohne dass der geschädigte Arbeitnehmer etwas veranlassen muss. Wie verhält es sich jedoch, wenn es sich um eine Nebentätigkeit handelt und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber nicht geltend macht?

Das OLG München hat einen Anspruch auf Schadensersatz auch für diesen Fall zugesprochen (Urt. v. 26.3.2019 – 24 U 2290/18). Demnach ist die Geltendmachung von Lohnfortzahlungsansprüchen keine Obliegenheit, die der verletzte Arbeitnehmer dem Schädiger zur Schadensminderung schuldet. Die Geltendmachung führt nur dazu, dass der Schaden kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auf den Arbeitgeber übergeht.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 28.1.1986 (Az: VI ZR 151/84 Rn 12) festgestellt, dass eine Entgeltfortzahlung im Ergebnis dem Schädiger nicht zugute komme.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden (und ggf. zu beweisenden) Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben (OLG München vom 26.3.2019).

Der Verfasser ist seit fast 20 Jahren im Verkehrsrecht spezialisiert und führt jedes Jahr mehrere hundert Verfahren in Unfallschadensangelegenheiten und in sonstigen Verkehrsangelegenheiten durch.


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