Verdienstausfall in der Corona-Krise

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Wer sein unter 12-jähriges Kind mangels anderweitiger geeigneter Kinderbetreuung daheim beaufsichtigen muss, weil aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Einrichtungen wie Kita oder Schule schließen mussten, kann dafür vom Arbeitgeber bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung verlangen. 

Der Arbeitgeber bekommt diese Leistung vom Staat erstattet. Wer selbstständig ist, kann stattdessen direkt Verdienstausfall wegen des Geschäftsausfalls durch die Kinderbetreuung geltend machen. 

Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Dieses bietet die Rechtsgrundlage für die Anordnungen das Einrichtungen schließen müssen. Ebenso finden sich hier aber auch Entschädigungsregelungen.

Voraussetzung ist, dass das Elternteil keine anderweitige zumutbare Betreuung organisieren kann. Das kann in der Corona-Krise vor allem auch dadurch der Fall sein, dass die Betreuung durch die Großeltern nicht empfohlen wird und eine Notbetreuung nur für systemrelevante Berufe (ärztliches Personal etc.) organisiert wird.

Das Infektionsschutzgesetz regelt dazu in § 56:

„(1) ...

(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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