Verein ohne Rechtspersönlichkeit: Reform im Vereinsrecht
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Seit Anfang 2024 gibt es eine bedeutende Neuerung im Vereinsrecht: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat den „nichtrechtsfähigen Verein“ nun offiziell anerkannt. Diese gesetzliche Klarstellung entspricht einer langjährigen Rechtsprechung und schafft mehr Transparenz.

Neue rechtliche Anerkennung und ihre Folgen
Bisher war der nicht rechtsfähige Verein mit zahlreichen gesetzlichen Einschränkungen bezüglich seiner Rechtsfähigkeit und Haftung konfrontiert. Während viele Regelungen ähnlich wie beim eingetragenen Verein (e.V.) angewendet wurden, gab es Unsicherheiten bezüglich der persönlichen Haftung der Mitglieder. Diese Unklarheiten sind nun beseitigt, da es gemäß § 54 BGB gesetzlich festgelegt wurde, dass Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins nicht persönlich haften.
Die Vorschriften des BGB über Vereine (§§ 24-53 BGB) gelten nun auch für nicht rechtsfähige Vereine. Diese können Rechte und Pflichten übernehmen, Vermögen besitzen und eigenständig im Rechtsverkehr auftreten. Sie sind parteifähig im Sinne des § 50 ZPO und können verklagt werden – jedoch nicht als juristische Person wie ein eingetragener Verein.
Beibehaltung der Handelndenhaftung
Trotz dieser Änderungen bleibt die Haftung der handelnden Personen gemäß § 54 Abs. 2 BGB unverändert. Wer im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins handelt, haftet weiterhin persönlich für die Erfüllung des Rechtsgeschäfts, auch wenn er nicht formal bestellt ist, etwa bei einem „faktischen Vorstand“. Diese Regelung schützt Dritte, die Verträge mit einem nicht rechtsfähigen Verein abschließen, vor möglichen Risiken einer Nichterfüllung.
Vor- und Nachteile des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit
Trotz der rechtlichen Fortschritte bleiben einige Einschränkungen, die bei der Wahl dieser Rechtsform bedacht werden sollten. So unterliegt der Vorstand nicht der Organhaftung. Die Organisation ist nicht grundbuchfähig und möglicherweise erkennen potentielle Förderer den Verein nicht als förderungswürdig an.
Satzung
Für Vereine mit Sparten ist eine klare Satzungsregelung wichtig. Es muss festgelegt werden, ob die Untergliederung rechtlich unselbständig agieren soll oder als selbständiger Verein auftreten kann.
Ohne eine präzise Abgrenzung der Verantwortlichkeiten in der Satzung kann eine rechtliche Verselbständigung nach § 54 BGB haftungsrechtliche Risiken für den Hauptverein und seinen Vorstand nach sich ziehen, wenn zum Beispiel Abteilungsleiter eigenständig Verträge abschließen.
Durch die Anpassung des § 54 BGB wird das Vereinsrecht an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Vereine sollten jedoch die Vor- und Nachteile dieser Rechtsform abwägen und für Untergliederungen klare Satzungsregelungen treffen. So können Haftungsrisiken für den Hauptverein und seine Organe minimiert werden.
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