Vereinbarung einer Altersgrenze in Betriebsvereinbarungen

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vpm 05.03.2013, Az.: 1 AZR 417/12

Vereinbaren Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet, mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann, stellt diese Altersgrenze nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Altersdiskriminierung dar.

Eine solche Betriebsvereinbarung ist auch nicht deswegen unwirksam, so das BAG, da der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Denn eine die Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Regelung ist hierin gerade nicht zu sehen.

Kommentar
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.03.3013, Az.: 1 AZR 417/12 ist zuzustimmen, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht. Eine Betriebsvereinbarung wirkt gegenüber allen Arbeitnehmern eines Betriebs bzw. Gesamtbetriebs normativ. Das bedeutet, die zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat getroffenen Regelungen finden unmittelbare und zwingende Anwendung, wenn keine einzelvertraglichen und ausdrücklichen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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