Bundesarbeitsgericht - Urteil zur Altersgrenze

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In Bezug auf die Regelung in § 41 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI), die den Parteien eines Arbeitsvertrags die Möglichkeit einräumt, den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze durch eine Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu verschieben, bestätigt sich die Wirksamkeit dieser Regelung. Sie steht im Einklang mit höherrangigem Recht und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Dabei bleibt offen, ob eine solche Vereinbarung zur Verschiebung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert wird, während die übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben.

Der Kläger, der im Juli 1949 geboren wurde, war als Lehrer an einer berufsbildenden Schule des beklagten Landes tätig und hatte einen Lehrdeputat von 23 Wochenstunden. Gemäß § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015. Die Parteien einigten sich jedoch am 20. Januar 2015 darauf, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Juli 2015 beendet wird. Am 3. Februar 2015 erhielt der Kläger zunächst eine Anweisung von der Schulleiterin, in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 zusätzlich zu seiner vertraglich festgelegten Regelstundenzahl weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen. Am 4. März 2015 wurde dann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers ab dem 1. Februar 2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Ziel festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und auch die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos. Die Befristung des Arbeitsvertrags wurde als wirksam befunden. Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI wurde als verfassungsgemäß angesehen und ist gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (- C-46/17 – [John]) mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Befristung bis zum 31. Juli 2015 wurde somit durch § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Dabei war es nicht entscheidend, ob eine Hinausschiebungsvereinbarung erfordert, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert wird, während die übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Die Vereinbarung vom 20. Januar 2015 sah lediglich eine Verschiebung des Beendigungszeitpunkts vor, und die vertragliche Vereinbarung zur Erhöhung der Arbeitszeit wurde erst sechs Wochen später getroffen und stand nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung zur Verschiebung des Beendigungszeitpunkts.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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