Vereinsgeschäftsführer klagte vor dem Arbeitsgericht – war das richtig?

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Das BAG hat dazu schon oft entschieden. In der neuesten Entscheidung des BAG (08.09.2015 – 9 AZB 21/15) ging es wieder einmal darum, welche Gerichtsbarkeit für einen Geschäftsführer zuständig ist. Ist er Arbeitnehmer, dann das Arbeitsgericht, ist er Organ einer juristischen Person oder satzungsmäßig zur Vertretung einer juristischen Person berufen, dann das Landgericht. Nebenbei ist das auch eine Kostenfrage. Beim Arbeitsgericht ist es tendenziell kostengünstiger

Ausschlaggebend für diese Entscheidung des BAG war die Klage eines Mannes aus Sachsen. Er war mit der Geschäftsführung zweier Vereine betraut. Nach seiner Abberufung Ende 2013 klagte er, weil er sein Jahreseinkommen von 42.000 € für sittenwidrig niedrig hielt. Er unterlag beim Arbeitsgericht und auch beim LAG, obsiegte jedoch vor dem BAG.

Das BAG stellte die Frage nach 200.000 € ausstehendem Gehalt (Inhalt der Klage) zurück und urteilte ausschließlich zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte.

Wie ist der Rechtsweg?

Dies ergibt sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz. Dort ist geregelt, wer vor dem Arbeitsgericht klagen darf. Es dürfen alle Arbeitnehmer. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Organe juristischer Personen (z. B. Vorstände von AGs und Geschäftsführer von GmbHs). Diese dürfen nur dann vor den Arbeitsgerichten klagen, wenn sie entweder schon abberufen waren oder nach Klageerhebung die Abberufung erfolgte.

Der Geschäftsführer der Vereine hatte einen Anstellungsvertrag mit der Funktionsbezeichnung „leitender Mitarbeiter“. Laut Satzung sollte er beide Vereine gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen. Im Vertrag war aber auch geregelt, dass der Vorstand dem Mann gegenüber weisungsberechtigt ist. Daraus kann man bereits erkennen, dass der Geschäftsführer eines Vereins kein Organ im juristischen Sinne ist – das ist der Vorstand. Man könnte jedoch annehmen, dass er laut Satzung des Vereins eine Stellung hatte, die der eines Organs entspricht. Dem war wohl auch so. Aber: Er war zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon abberufen und außerdem hatten die Parteien an mehreren Stellen im Vertrag von Weisungen gesprochen, die der Geschäftsführer zu erfüllen hatte und dass er leitender Angestellter (also Arbeitnehmer!) sei. Einschränkungen bezüglich der Weisungen waren im Vertrag nicht ersichtlich. Also – so das BAG – war der Mann Arbeitnehmer und somit war der Weg zum Arbeitsgericht für ihn der richtige. Die weitaus spannendere Frage nach der Sittenwidrigkeit seiner Bezahlung ist noch zu entscheiden.

Ein Urteil hinsichtlich der Sittenwidrigkeit seines Einkommens darf mit Spannung erwartet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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