Veröffentlicht von:

Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Tod des Beamten gilt nur für Mindesturlaubsanspruch

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem aktuellen Urteil des VG Karlsruhe begehrten die Kläger die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ihres verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters in Geld. Die Kläger sind Erben eines verstorbenen Oberamtsrats, der bis zu seinem Tod als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 / Stufe 12 in Diensten der Landesfinanzverwaltung stand. Dieser hatte im Jahr 2013 zwölf Urlaubstage und im Jahr 2014 keinen Urlaubstag in Anspruch genommen, wobei er als Schwerbehinderter über einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX verfügte.

Das VG Karlsruhe bejaht die grundsätzliche Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs eines Beamten. Ein solcher abzuleitender, vererblicher Anspruch entsteht bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod des Beamten unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG für nicht genommenen Urlaub. Ein solcher Abgeltungsanspruch entsteht aber nur in Bezug auf die unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsdauer, nicht aber auch im Hinblick auf durch nationale Bestimmungen – wie etwa § 125 Abs. 1 SGX IX – gewährleistete weitergehende Urlaubsansprüche. D.h. dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nur für den gesetzlich garantierten Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen gilt, nicht jedoch für zusätzliche Urlaubstage nach dem Schwerbehindertengesetz. 

Gleiches gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch bei Frühverrentung nach Krankheit. Auch hier wird nur der gesetzliche Mindesturlaub abgegolten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von WIPPER Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten