Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Erkrankung

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In einem Urteil vom 22.11.11 (Az. C 214/10) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen einschränkend konkretisiert.

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Der Urlaub kann nur dann ausnahmsweise in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies begründen. In diesen  Fällen muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt ansonsten der Urlaubsanspruch. Dies galt bis 2009 sogar dann, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte.

2009 leitete der  EuGH (Urteil vom 20.1.2009 - Az. 350/06) eine Änderung der bundesdeutschen Rechtslage ein. In diesem Urteil verbot der EuGH nationale gesetzliche Regelungen, welche den Verfall von Urlaubsansprüchen vorsahen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Erkrankung während des Bezugszeitraumes bzw. bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes nicht nehmen konnte. Der EuGH entschied damals, dass in diesen Fällen der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht entfallen dürfe. Zwei Monate nach dieser Entscheidung schloss sich das Bundesarbeitsgericht am 24.März 2009 (Az. 9 AZR 983/07) dieser EuGH- Rechtsprechung an. Nach dieser Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass ein erkrankter Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche unbegrenzt (ggf. über mehrere Jahre) ansammeln kann.

In seiner jetzigen Entscheidung hat der EuGH jetzt klargestellt, dass nach 15 Monaten der Anspruch nach tarifvertraglichen Vereinbarungen verfallen darf. Zur Freude der betroffenen Arbeitgeber hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass nationale Gesetze und auch die Tarifverträge regeln dürfen, ob Urlaubsansprüche bei langfristiger Erkrankung verfallen sollen. Jedoch muss nach dem EuGH die Dauer der Übertragbarkeit den Zeitraum, in dem der Urlaub eigentlich genommen werden muss, deutlich überschreiten.

Somit gilt es in Zukunft bei längerer Erkrankung genau zu prüfen, ob und ggf. wann der Verlust von Urlaubsansprüchen droht.


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