Verfügung über Vermögen im Ganzen bei Grundschuldbestellung

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Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.


Im vorliegenden Fall hatte der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehemann und Kläger der beklagten Bank zur Absicherung eines Kreditrahmenvertrages über 500.000,00 EUR an seinem Grundstück eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 350.000,00 EUR nebst 16 % jährlichen Zinsen und einmaliger Nebenleistung von 5 % bestellt. Das Grundstück hatte einen Verkehrswert von 426.000,00 EUR. Daneben besaßen er und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch ein Bankguthaben in Höhe von 10.179,00 EUR. Wenige Monate später kündigte die Bank das Grundschuldkapital und stellte es zur Zahlung fällig. Der Kläger wandte sich gegen die Vollstreckung mit der Begründung, dass seine Ehefrau die Zustimmung gem. § 1365 Abs. 1 BGB versagt habe und die Grundschuldbestellung daher unwirksam sei - nach Urteil des BGH vom 07.10.2011 zum Aktenzeichen V ZR 78/11 zu Recht.


Maßgeblich für die Wertminderung des Grundstückes sei der Betrag, für den das Grundstück aus der bestellten Grundschuld dinglich hafte. Dies sei grundsätzlich der Nominalbetrag einschließlich etwaiger Nebenleistungen und dinglicher Zinsen gem. § 1191 Abs. 2 BGB. Insbesondere sei darauf abzustellen, in welchem Maße das Grundstück als Zugriffsobjekt für potenzielle Gläubiger zur Verfügung stehe und daher den Anspruch auf Zugewinn absinken lasse. Daher seien auch die zur Zeit der Grundschuldbestellung noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen aus den letzten zwei Jahren mit einzubeziehen, welche ein potenzieller Gläubiger in aller Regel in seine Verwertungserwägungen mit einbeziehe. Unter Berücksichtigung dessen ergab sich  unter Hinzurechnung der einmaligen Nebenleistung und Zinsen für zwei Jahre ein den Verkehrswert des Grundstückes übersteigender Betrag. Der Restwert des Vermögens blieb hingegen unter der hierfür maßgeblichen 10 %-Grenze.


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