Vergütung des Insolvenzverwalters : Abhängigkeit von der Insolvenzmasse und besonderen Leistungen

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Wie hoch ist die Vergütung des Insolvenzverwalters ?

A) Regelinsolvenzverfahren

Die Vergütung hängt davon ab, wie hoch die Insolvenzmasse ist:  

-Hohe Masse = hohe Vergütung;
-geringe Masse-= geringe Vergütung.

Ferner kommt es darauf an, welche Aufgaben der Insolvenzverwalter erledigt und welche Schwierigkeiten das Verfahren aufweist:

-Hohe Anforderungen= höherer Vergütung
-weniger hohe Anforderungen = geringer Vergütung.

Wer ein Unternehmen fortführt und dann saniert mittels Insolvenzplan erhält also mehr Geld als der Verwalter, der einfach "absperrt".

I. Regelsätze (§ 2 Insolvenzverwaltervergütungsverordnung - InsVV)

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse.
Hier sind die Regelsätze:

1. Bis zu 35.000 Euro der Insolvenzmasse: 40 % der Masse
2. Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro: 26 % der Mehrmasse
3. Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro: 7,5 % der Mehrmasse
4. Weitere Stufen bis zu 700 Millionen Euro mit abnehmenden Prozentsätzen

II. Zuschläge und Abschläge (§ 3 Insolvenzverwaltervergütungsverordnung - InsVV)

1. Zuschläge:
    Werden insbesondere festgesetzt, wenn:
        - Aus- und Absonderungsrechte, die  einen erheblichen Teil der Tätigkeit ausmachte.
        - Das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet wurden.
        - Die Masse groß war und die Regelvergütung nicht angemessen ist.
        - Arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter stark beanspruchten.
        - Der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
2. Abschläge:
    Sind gerechtfertigt, wenn:
        - Ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war.
        - Die Masse hinter den Regelsätzen zurückbleibt.

Die genaue Berechnung der Vergütung ist von Fall zu Fall unterschiedlich und von den spezifischen Umständen abhängt.

B) Verbraucherinsolvenzverfahren / Mindestvergütung 

Ist der Insolvenzverwalter in einem Verbraucherverfahren tätig, reduzierte sich nach § 13 InsVV a.F. bereits früher regelmäßig die Mindestvergütung von 1.000 EUR auf 800 EUR.
Diese Reduzierung wurde auch nach Anpassung der Verwaltervergütung weiterhin in § 13 InsVV n.F. übernommen. Seit dem 1.1.2021 beträgt die von 1.400 EUR (s.o.) reduzierte Mindestvergütung in Verbraucherverfahren nunmehr 1.120 EUR.

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Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Kulzer@pkl.com
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