Verhalten bei Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

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Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, können gegen Sie erkennungsdienstliche Maßnahmen (Anfertigen von Lichtbildern, Abnahme von Fingerabdrücken, Vornahme von Messungen und Maßnahmen, die den ganzen Körper oder Körperteile betreffen, Stimmaufnahme auf Tonträger, Aufnahme mittels Videogerät zum Zwecke der Gegenüberstellung des Beschuldigten mit Zeugen usw.) angeordnet werden. Dies ist möglich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnten und die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Durch Durchsetzung der genannten Maßnahmen darf Ihnen gegenüber auch unmittelbarer Zwang ohne vorherige Androhung angewendet werden.

Wenn Sie dazu aufgefordert worden sind, sich zu einem späteren Zeitpunkt solcher Maßnahmen zu unterziehen, sollten Sie zuvor Kontakt mit einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt aufnehmen. Dieser kann Sie dazu beraten und unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen einholen.

Unbedingt zu beachten
Die Polizei unternimmt während der erkennungsdienstlichen Maßnahme gelegentlich den Versuch, Sie dazu zu bewegen, auch Angaben zur Sache zu machen. Diese Gespräche mit dem Beschuldigten werden auch bei informellem Anschein in den Ermittlungsakten dokumentiert und können im weiteren Verfahren zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Der oft im Fernsehen zu hörende Spruch: „Angaben können und werden gegen Sie verwendet werden“ ist hier also unbedingt zu beachten. Sie sollten deshalb keinesfalls während der erkennungsdienstlichen Maßnahmen Angaben machen.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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