Verhalten nach Alkoholfahrt

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Sollten Sie jemals wegen einer Alkoholfahrt mit einer geschätzten Promillezahl zwischen 1,1 und 1,6 erwischt werden, sollten Sie bei der anschließenden Blutentnahme gegenüber dem Arzt bloß nicht zeigen, dass Sie wohlmöglich an Alkohol gewöhnt sind, denn das könnte trotz des Nichterreichens von 1,6 Promille gleichwohll zur Anordnung einer MPU-Begutachtung führen! 

Leider gibt es viele Mandanten, die bei diesen Werten dem Arzt suggerieren wollen, dass das mit dem Alkohol gar nicht so schlimm sei und dass Sie bei diesen Werten gleichwohl äußerst gefasst und orientiert seien. Ein seit einiger Zeit schwerwiegender Fehler mit Folgen, die so nicht entstehen müssten. Natürlich wissen Sie im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen Alkohols nicht genau, wie hoch Ihr Promillewert ausfallen wird, aber der Atemalkohol, der Ihnen ja noch vor Ort von der Polizei bekanntgegeben wird, sollte Sie insbesondere bei Werten, die im Bereich von 1,0 bis 1,6 Promille liegen, aufhorchen lassen und Ihr anschließendes Verhalten gegenüber dem Arzt beeinflussen.

Grund hierfür ist, dass das Bundesverwaltungsgericht seit einigen Monaten seine MPU-Rechtsprechung geändert hat und nunmehr Kraftfahrzeugführer mit einem Promillewert zwischen 1,1 und 1,6 und einem nahezu "tadellosen" Verhalten gegenüber dem die Blutabnahme und einige Übungen durchführenden Arzt trotz des Nichterreichens von mehr als 1,6 Promille zur MPU-Begutachtung schicken will und deshalb einem entsprechenden Ansinnen der Fahrerlaubnisbehörde zustimmen wird.

Deshalb  besser: Lallend aus dem Auto fallen lassen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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