Verhaltenstipps bei Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht, § 29 BtMG, Teil 2

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Welche Konsequenzen drohen mir beim Besitz/Handel/der Einfuhr von Drogen?

Die Tathandlungen nach § 29 Abs. 1 BtMG werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 29 Abs. 1 BtMG). Zu keiner Straftat nach dem BtMG kommt es bei Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und auch die öffentliche Information über dies ist kein Verschaffen und auch kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG (§ 29 Abs. 2 BtMG). 

In besonders schweren Fällen ist die in Aussicht gestellte Konsequenz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (§ 29 Abs. 3 S. 1 BtMG). Derartige besonders schwere Fälle liegen in der Regel dann vor, wenn eine der folgenden Konstellationen besteht. Wenn der Täter in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig tätig wird (§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG) oder, wenn es durch eine der in Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen zu der Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen kommt (§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BtMG). 

Sofern der Täter jedoch in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 (b), Nr. 10 oder 11 fahrlässig handelte, so beträgt die in Aussicht gestellte Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 29 Abs. 4 BtMG). 

Darüber hinaus sind die Vorschriften des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 anzuwenden, wenn das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betroffen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, welche nicht Betäubungsmittel darstellen, jedoch als solche ausgegeben werden (§ 29 Abs. 6 BtMG).

Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe

Von einer Bestrafung könnte jedoch durch das Gericht abgesehen werden gem. § 29 Abs. 1, 2 und 4, sofern der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt (§ 29 Abs. 5 BtMG).

Weitere Umstände, welche zu einer Strafmilderung oder einem Absehen von einer Strafe führen könnten, beinhaltet § 31 BtMG. Diese kommt jedoch lediglich infrage, sofern der Täter bereits einen Teil von mehr als drei Jahren seiner Freiheitsstrafe verwirkt hat. 

Darüber hinaus muss der Handelnde sein Wissen freiwillig offenbaren, welches dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG, welche in einem Zusammenhang mit seiner Tat steht, aufgedeckt werden konnte (§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG). 

Oder aber, der Täter offenbart freiwillig sein Wissen und tut dies zeitlich so rechtzeitig, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3 BtMG, welche in einem Zusammenhang mit seiner Tat steht, bei welcher er von der Planung weiß, verhindert werden kann (§ 31 S. 1 Nr. 2 BtMG). Sofern der Täter jedoch an der Tat, welche er freiwillig offenbart, beteiligt war, sind die Voraussetzungen an sein Zutun strenger bzw. müssen weitreichender sein. 

Sein Beitrag, welchen er zur Aufklärung nach § 31 S. 1 Nr. 1 leistet, muss sich über seinen eigenen Tatbeitrag hinausstrecken (§ 31 S. 2 BtMG). Diesbezüglich gilt § 46 Abs. 2 und 3 StGB entsprechend (§ 31 S. 3 BtMG). 

Weitere Umstände, welche das Absehen von einer Strafe mit sich bringen würde, beinhaltet § 31a BtMG. Danach kann bei einem Verfahren, welches eine Tat nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Inhalt hat, von der Verfolgung dieser Tat abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters als gering zu betrachten ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung existiert und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zu seinem Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, durchführt, erwirbt, sich in anderer Weise zugänglich macht oder besitzt (§ 31a Abs. 1 S. 1 BtMG).

Ebenso soll von der Verfolgung der Tat abgesehen werden, wenn der Täter sich in einem Drogenkonsumraum befindet und Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, welcher nach § 10a BtMG geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne jedoch im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu dessen Erwerb ist (§ 31a Abs. 1 S. 2 BtMG).

Sofern die Klage bereits erhoben wurde, dann kann das Gericht unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 BtMG und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 31a Abs. 2 S. 1 BtMG). 

Wenn das Hauptverfahren aufgrund von vorübergehenden Hindernissen nach § 205 StPO nicht durchgeführt werden kann oder das Verfahren aufgrund von seiner Abwesenheit trotz Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO und der §§ 232 und 233 StPO, d. h. dann ohne Ihn in Folge seines Ausbleibens die Verhandlung durchgeführt wird, dann ist die Zustimmung des Angeschuldigten für die Einstellung des Verfahrens nicht erforderlich (§ 31a Abs. 2 S. 2 BtMG).

Wie sollte ich mich beim Bestehen eines derartigen Vorwurfs verhalten?

Sofern Ihnen ein Vergehen nach § 29 BtMG vorgeworfen wird, sollten Sie zunächst wissen, dass die Möglichkeit groß ist, dass die zuständige Behörde bereits seit einiger Zeit in der Sache ermittelt. D. h., Sie erfahren von diesen Anschuldigungen als Betroffener erst, wenn sie in konkreten Zusammenhang gebracht werden oder Ihre Stellungnahme bzw. Äußerungen von Ihnen gefragt sind. 

Diesbezüglich sollten Sie jedoch von ihrem wichtigsten Recht, dem Schweigerecht unbedingt Gebrauch machen. Denn eine Äußerung von Ihnen oder die Beantwortung von Fragen könnte Ihre rechtliche Situation verschlechtern und dem Anwalt, welchen sie konsultieren sollten, die Arbeit erschweren. 

Bei dem erwähnten Anwalt sollte es sich aufgrund der in Rede stehenden Begehung einer Straftat um einen Anwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht handeln. Der von Ihnen beauftragte Anwalt wird sich als einen der ersten Schritte zur Erarbeitung Ihrer Verteidigung um Akteneinsicht kümmern. 

Die Akteneinsicht betrifft die Akte, welche die Behörde (Polizei) bzgl. Ihrer Person angefertigt hat. Im Anschluss an die Prüfung dieser Akte und mit dem Wissen, was die Behörde über sie gesammelt hat, kann ihr Anwalt dann eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickeln um im bevorstehenden Verfahren möglich in Ihrem Interesse zu handeln und das Verfahren möglichst positiv zu beenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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