Vorladung oder Anklage erhalten – Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl

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Sie haben von der Polizei eine Vorladung oder eine Anklageschrift wegen eines Diebstahls mit einer Waffe, als Mitglied einer Bande oder wegen eines Wohnungseinbruchs erhalten und wissen nicht, wie Sie damit umgehen sollen? Sie wollen Tipps, wie Sie sich Situation richtig verhalten und Ihre Situation nicht ohne Not verschlechtern? Dann beachten Sie zunächst zwei einfache Grundregeln:

(1) Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

(2) Informieren Sie einen/Ihren Strafverteidiger!

Beides sind elementare Grundrechte jedes Beschuldigten. Es darf und wird nicht zu Ihren Lasten gewertet werden, wenn Sie von diesen Rechten Gebrauch machen.

Was gilt für § 244 des Strafgesetzbuches (StGB) im Speziellen?

Der Diebstahl nach § 244 StGB stellt eine Qualifikation des Grundtatbestandes des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) dar und ist in drei besondere Begehungsumstände zu unterteilt: die Begehung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 244 Abs.1 Nr.1 StGB), in die Begehung als Mitglied einer Bande (§ 244 Abs.1 Nr.2 StGB) und dem Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB).

Diebstahl mit Waffen gem. § 244 Abs.1 Nr.1 StGB:

Ein Diebstahl mit Waffen liegt vor, sofern der Täter einen Diebstahl begeht oder bei einem Diebstahl beteiligt ist und eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (§ 244 Abs.1 Nr.1 a StGB) oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich führt, mit dem Ziel einen erwarteten Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder diesen Widerstand mit dem sonstigen Werkzeug oder Mittel zu überwinden (§ 244 Abs.1 Nr.1 b StGB).

Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.2 StGB)

Ein Diebstahl wird als Mitglied einer Bande begangen, sofern es zu einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen kommt und der Grund ihres Zusammenschlusses die fortgesetzte Begehung von Raubtaten oder Diebstählen ist und die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wird. D. h., mindestens ein weiteres Bandenmitglied muss bei der Begehung des Diebstahls als Bande mit aktiv werden.

Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB).

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl wird realisiert, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem Werkzeug, welches nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt ist, eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Welche Strafe droht bei der tatsächlichen Begehung des Straftatbestandes?

Das Gesetz sieht für die gerade dargestellten Fälle eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in minderschweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Sofern der Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB) eine Privatwohnung, welche permanent genutzt wird, betrifft, dann beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 244 Abs.4 StGB).

Wichtig: Bereits der Versuch der Begehung derartiger Diebstähle ist strafbar, wie sich aus Absatz 2 des Paragrafen ergibt.

Was soll ich sonst noch beachten?

Da man es nicht oft genug wiederholen kann: Denken Sie an die beiden Grundregeln! Schweigen Sie konsequent und beantworten Sie auch keine scheinbar beiläufigen Fragen. Und beauftragen Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung! Der von Ihnen beauftragte Anwalt wird sich zunächst um Akteneinsicht kümmern und so das Informationsdefizit, dass immer vorliegt, ausgleichen. Hierbei handelt es sich um weiteres elementares Recht der Verteidigung. Im Anschluss an die Prüfung dieser Akte und mit den neu gewonnenen Informationen wird Ihr Verteidiger dann mit Ihnen zusammen eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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