Verjährung - Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn - BAG 5 AZR 368/21
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In diesem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (5 AZR 368/21) ging es um restliche Vergütungsansprüche eines Lehrers gegenüber einem Privatgymnasium.
Der Kläger war von September 2013 bis September 2018 für die Beklagte tätig.
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Vergütung einer verbeamteten Lehrkraft entsprechen sollte, jedoch unter Bezugnahme auf die jeweils gültige Fassung der Landesbesoldungsordnung.
Die Parteien vereinbarten auch eine zweistufige Ausschlussfrist für Ansprüche.
Die Beklagte senkte die Vergütung des Klägers entsprechend einer Regelung im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg.
Diese Regelung wurde jedoch später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.
Der Kläger forderte daraufhin Nachzahlungen unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, aber das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger teilweise recht und sprach ihm für bestimmte Zeiträume Nachzahlungen zu.
Die Beklagte legte Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage insgesamt ab.
Es entschied, dass die Nachzahlungsansprüche des Klägers verjährt seien, da die Verjährungsfrist bereits begonnen habe.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bei Entstehung der Ansprüche Kenntnis von den Umständen hatte, die seinen Anspruch begründeten.
Die Ansprüche entstanden monatlich und wurden fällig, als der Kläger die Vergütung hätte erhalten sollen.
Die Beklagte wandte eine Absenkungsregelung an, die später als nichtig erklärt wurde.
Daher hatte der Kläger Anspruch auf die volle, nicht abgesenkte Vergütung.
Die Beklagte argumentierte, dass die Klageerhebung unzumutbar gewesen sei, da die Rechtslage unsicher gewesen sei und höchstrichterliche Rechtsprechung fehlte.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass Unsicherheit in der Rechtslage die Klageerhebung nicht unzumutbar macht.
Der Kläger hätte eine Klage einreichen können, um die Rechtsfrage klären zu lassen.
Die Beklagte konnte sich nicht auf bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, da solche Entscheidungen vor der Nichtigkeitserklärung der Regelung nicht existierten.
Das Gericht entschied, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien, da er die Klage hätte erheben können und es zumutbar gewesen wäre, dies zu tun.
Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:
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