Verjährung von Urlaubsansprüchen

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BAG Entscheidung vom 20.12.2022 ) AZR 266/20


Nach § 7 Abs. III BUrlG verfällt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch am Jahresende. Stehen dringende betriebliche oder persönliche Gründe dem Urlaub entgegen, wird er auf das nächste Jahr übertragen und ist dann nach § 7 Abs. III Satz 2 und 3 BUrlG bis Ende März zu nehmen.

Entscheidend für den Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus früheren Jahren ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG, ob der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit - Hinweis auf den Urlaubsanspruch und die Folgen der Nichtinanspruchnahme - nachgekommen ist oder nicht. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Hinweispflicht, gehen die Urlaubsansprüche zunächst nicht verloren. Die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Urlaubsanspruch beträgt nach § 199 Abs. I BGB drei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres. Sie beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Mitarbeiter dann den Urlaub aufgrund eigener Entscheidung nicht genommen hat.  

Anders ist der Urlaubsanspruch eines Langzeiterkrankten zu beurteilen. Er verfällt mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Jahres in dem der Urlaub entstanden ist. Hier spielt die Hinweisobliegenheit nur in den Jahren der Erkrankung eine Rolle, in denen der Mitarbeiter, bevor er arbeitsunfähig geworden ist, gearbeitet hat. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Mitarbeiter rechtzeitig vor Eintritt der Erkrankung seinen Urlaub hätte nehmen können. 



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