Verjährungsfragen zu Mängelansprüchen im Baurecht!

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Wichtig für den Handwerker zu wissen!


Mängelansprüche sind zwar keine eigenen Ansprüche des Handwerkers, sondern ausschließlich Ansprüche des Auftraggebers, jedoch muss der Handwerker alles richtig machen, um auch zu einer Verjährung zu kommen. Zahlreiche Fälle aus der Rechtsprechung zeigen auf, dass die Verjährung nicht eingetreten ist, da der Handwerker falsch reagiert hat. Nachfolgend zeigen wir die Rechtslage auf und besprechen die richtige Reaktionsweise. Der Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen bestimmt sich nicht wie bei Werklohnansprüchen zum Ende des Jahres, sondern für den Beginn von Mängelansprüchen ist der Abnahmezeitpunkt entscheidend. Das übersehen viele Handwerker, die keine Sorgfalt auf eine ordentliche Abnahme legen. Denn das kann den Beginn der Verjährung weiter herausschieben, da der Abnahmezeitpunkt dann unter den Parteien streitig ist, wenn er denn überhaupt stattgefunden hat. Die Gegenseite wird sich meist darauf berufen, dass keine Abnahme stattgefunden hat. Wenn man als Handwerker noch nicht einmal die Abnahme verlangt hat, dann ist der Abnahmezeitpunkt und damit der Beginn des Gewährleistungszeitraums schwer bestimmbar. Am besten ist, in einem Schreiben die Fertigstellung anzuzeigen und die Abnahme zu verlangen. Wenn dann die Gegenseite die Abnahme unberechtigt verweigert, kann die Abnahme noch nachträglich auf den Zeitpunkt des Abnahmeverlangens festgelegt werden. Die Mängelansprüche verjähren abhängig davon, ob ein BGB-Vertrag oder ein VOB-Vertrag vorliegt, in verschiedenen Zeiträumen ab Abnahmezeitpunkt. Bei einem BGB-Vertrag in 5 Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und bei einem VOB-Vertrag in 4 Jahren (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde. Es gibt Handwerker, die sind der Auffassung, dass der Auftraggeber keine Mängelansprüche nach Abnahme hat. Das ist ein Irrglaube. Dafür gibt es den Gewährleistungszeitraum. Wenn sich innerhalb von 4 Jahren beim VOB-Vertrag oder nach 5 Jahren beim BGB-Vertrag Mängel zeigen, so muss der Handwerker diese Mängel beseitigen. Da kann es keinen Zweifel geben. Deshalb ist die Reaktionsweise vieler Handwerker falsch, wenn sie nach Mängelrüge innerhalb des Gewährleistungszeitraums meinen, nicht mehr tätig werden zu müssen. Denn in diesem Fall verlieren sie ihr Nachbesserungsrecht. Wenn das passiert, dann kann der Auftraggeber Mängelansprüche wie Schadenersatz, Minderung oder Vorschuss verlangen. Ein solches Nachbesserungsrecht lebt auch nicht mehr auf. Viele Handwerker neigen dazu, erst die Mängelbeseitigung zu verweigern und dann bei Bestätigung der Mängel dann einzulenken und ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung anzubieten. Dann ist es jedoch zu spät. Ist die Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen, dann hat man kein Recht mehr auf Nachbesserung. Dann kann nur der Auftraggeber dem Handwerker das Recht zur Nachbesserung wieder einräumen. Daran hat der Auftraggeber jedoch meist kein Interesse mehr. Dann hat der Handwerker Pech gehabt. Deshalb sollte man als Handwerker nicht zu leichtfertig über Mängelrügen hinweggehen. Hier noch ein paar Besonderheiten bei Vereinbarung der VOB/B, die es im BGB nicht gibt. Der Gewährleistungszeitraum kann durch bloße Mängelrüge verlängert werden. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Ein einfaches Mängelschreiben kann zu einer Verlängerung des Gewährleistungszeitraums von bis zu 2 Jahren führen. Das ist bei einem BGB-Vertrag nicht möglich. Wenn der Auftraggeber bei einem BGB-Vertrag kurz vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums den Lauf der Verjährung hemmen will, dann muss er gerichtliche Maßnahmen ergreifen. Ein einfaches Mängelrügeschreiben reicht dafür nicht aus. Bei Vereinbarung der VOB/B ist dies möglich. Meist ist es so, dass vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums durch den Auftraggeber noch ein Mangel gerügt wird. Dieser Mangel muss schon durch die Mängelrüge konkret gerügt werden. Durch die Mängelrüge verlängert sich der Gewährleistungszeitraum für diesen konkret gerügten Mangel für 2 Jahre. Andere Mängel, die nicht durch einfache Mängelschreiben gerügt wurden, verjähren dagegen. Also verlängert sich der Gewährleistungszeitraum nur für den konkret gerügten Mangel und nicht für andere Mängel. Anders ist der Fall zu beurteilen, dass der Auftraggeber den Mangel schon einmal gerügt und der Ablauf des Gewährleistungszeitraums bevorsteht. Dann kann der Handwerker die Verjährung abwarten und sich dann auf Verjährung berufen. Daraus folgt, dass eine solche Verlängerung des gerügten Mangels um 2 Jahre nur einmal möglich ist. Dagegen gibt es beim BGB-Vertrag nach § 203 BGB die Möglichkeit, dass die Verjährung durch Verhandlungen der Parteien gehemmt wird. Dabei wird der Begriff der Verhandlung weit ausgelegt. Darunter fällt jeder Meinungsaustausch, bei der der Auftraggeber davon ausgeht, dass noch keine endgültige Ablehnung der Mängelbeseitigung stattgefunden hat. Das ist meist der Fall, dass der Auftraggeber kurz vor Ablauf noch einen Besichtigungstermin anberaumt. Der Handwerker lässt sich auf den Besichtigungstermin ein und meldet sich danach nicht mehr. Dann ist die Frage, ob durch die Nichtmeldung durch den Handwerker Verjährung eingetreten ist. Das ist nicht der Fall, da der Auftraggeber durch das Schweigen des Handwerkers nicht davon ausgehen konnte, dass der Handwerker die Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hat. Das Schweigen bewirkt eine Hemmung der Verjährung und der Handwerker erreicht durch sein Schweigen genau das Gegenteil von dem, was er bezwecken will. Besser ist es so zu handeln, dass man nach einem Besichtigungstermin noch am selben Tag per Mail mitteilt, dass er von der Mängelfreiheit seiner Leistung ausgeht und nichts unternehmen wird, insbesondere wenn die Verjährung der Mängelansprüche kurz bevorsteht. Dann muss der Auftraggeber gerichtliche Maßnahmen wie Klage, Mahnbescheid, Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens etc. ergreifen, um die Verjährung zu hemmen. Dann ist die Frage, ob diese gerichtlichen Maßnahmen noch rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sind. Das sollte dann der Handwerker rechtlich prüfen lassen. 


Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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