Verjährungsfristen in Bosnien und Herzegowina

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Verjährungsfristen in Bosnien und Herzegowina

Die Verjährung tritt ein, wenn die vom Gesetz vorgegebenen Fristen in dem der Gläubiger seine Forderungen geltend machen kann, vergehen. Nach dem Obligationsgesetz beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre in der Republik Srpska und in der Föderation Bosnien und Herzegowinas 5 Jahre, während kürzere Fristen von 5, 3 und 1 Jahr abhängig von den Forderungen, vom Gesetzgeber vorgesehen sind. Mit der Verjährung endet die Verpflichtung des Schuldners.

Die Verjährungsfristen sind vom Gesetzgeber bestimmt und können nicht durch die Verhandlungspartner und andere je nach Bedarf geändert werden und es ist nicht möglich durch Vereinbarung die Verjährungsfrist zu beeinflussen weder den Beginn, Ablauf oder Antritt auβer durch Schuldanerkennung oder der Pflichterfüllung des Schuldners bzw. durch die vom Gläubiger geltend gemachte Forderungen.

Sowohl gegenseitige Forderungen der rechtlichen Personen aus dem Handelsvertrag für den Güterverkehr als auch Ausgaben bezüglich dieser Verträge verjähren nach drei Jahren, so dass die Verjährungsfrist für jede Warenlieferung, Dienstleistung oder abgeschlossene Tätigkeit getrennt läuft.

Zahlungsforderungen, die aus dem Dienstleistungsbereich hervorgehen verjähren nach drei Jahren.

Beim Wechsel verjähren die wechselrechtlichen Forderungen gegenüber dem Akzeptant nach drei Jahren laufend ab Fälligkeit der Verpflichtung. Die wechselrechtlichen Forderungen des Ausstellers gegen den Indossanten und Indossatar verjähren nach einem Jahr laufend ab Ausstellung des Wechsels.

Die Verjährung wird mit Klageerhebung aufgehoben, durch Zahlungsforderungen im Insolvenzverfahren oder durch Liquidation, oder durch Benachrichtigung des Schuldners, dass ein Verfahren läuft.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina



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