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Verkauf von Diebesgut muss versteuert werden

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Das Amtsgericht Bremen hat einen bereits wegen Untreue und Diebstahl verurteilten Angeklagten nun auch wegen Steuerhinterziehung für schuldig befunden, da er Einkünfte aus dem Verkauf von Diebesgut nicht versteuert hatte.

Der geständige Angeklagte hatte über Jahre hinweg seinem Arbeitgeber große Mengen Telefonkarten gestohlen und diese verkauft. Er erzielte daher Einkünfte in Höhe von 900.000 Euro. Mehrere Jahre lang gab er gar keine Steuererklärungen ab, später nur eine solche für die Beschäftigung in dem Unternehmen. Als er sodann ein Haus bauen ließ, wurden die Finanzbehörden aufmerksam und leiteten Ermittlungen ein. Das Finanzamt beziffert die seit 2005 geschuldete Einkommens-, Gewerbe-, und Umsatzsteuer auf rund 350.000 Euro.

Zu Beginn des Prozesses hatten sich Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Richter darauf geeinigt, dass die Strafe bei einem Geständnis nicht über zwei Jahre auf Bewährung hinausgehen werde. Nach Ansicht des Gerichts habe er mit dem Verkauf der gestohlenen Telefonkarten eine unternehmerische Tätigkeit begründet. Es sei nicht entscheidend, ob diese gegen das Gesetz sei oder gegen die guten Sitten verstoße.

So wurden aus einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Untreue und Diebstahls, die das Amtsgericht (AG) Bremen-Blumenthal bereits vor knapp einem Jahr verhängt hatte, eine Gesamtbewährungsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je zehn Euro.


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