Wann entsteht Umsatzsteuer beim Verkauf über eBay?

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Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu eBay-Verkäufen wird zurzeit in den Medien diskutiert. Die Steueranwälte von LHP aus Köln geben hierzu wichtige Hinweise. Auch aus dem aktuellen Urteil ergibt sich nicht klar, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerpflicht besteht oder nicht. Es bleibt daher bei Einzelfallentscheidungen. Ein Risiko besteht besonders bei steuerlichen Prüfungen: Dann drohen ggf. Nachzahlungen für eine Reihe von Jahren. Im Extremfall kann auch ein Strafverfahren wegen Hinterziehung drohen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verkauf von Gegenständen über eBay zu einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit führen. Hierbei geben aber weder die Finanzverwaltung noch die Rechtsprechung Regeln vor, die jeden Fall eindeutig klären könnten. Vielmehr hat die bisherige Rechtsprechung verschiedene Indizien angeführt, die bei einer Gesamtbetrachtung maßgebend sind. Diese gewisse Rechtsunsicherheit führt dazu, dass selbst Gerichte über denselben Fall unterschiedlich urteilen. So ist dies auch im Fall des aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.08.2015 (Az.: XI R 73/13) geschehen. Der BFH hat in dem folgenden Fall eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit angenommen. Hingegen hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, eine solche Tätigkeit noch verneint.

Worum ging es in dem aktuellen BFH-Urteil?

In diesem Fall hatte ein Ehepaar über eBay innerhalb von 14 Monaten insgesamt 140 Pelzmäntel der verstorbenen Mutter verkauft. Der BFH nahm aufgrund einer Gesamtbetrachtung eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit an, weil

  • die Eheleute ein sogenanntes händlertypisches Verhalten gezeigt hätten;
  • die Anzahl der Pelzmäntel erheblich und der Zeitraum trotz der kurzen Zeit demgegenüber nicht unerheblich gewesen sei;
  • es sich um keine Sammlungsstücke, sondern um Gebrauchsgegenstände handle;
  • die Eheleute mindestens zwei Verkäuferkonten bei eBay und zwei Bankkonten zur Zahlungsabwicklung genutzt hätten;
  • nicht maßgebend sei, ob ein Gewinn erzielt wurde;
  • der Verkauf für eine andere Person ebenfalls gegen einen bloßen Privatverkauf spreche.

Hinweis der Steueranwälte von LHP

Für eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder eine solche Absicht besteht. Maßgebend ist vielmehr, ob eine Person wie ein Händler am Markt auftritt. Hierbei kann auch eine verhältnismäßig kurze Zeitdauer genügen. Je mehr typische Merkmale eines Händlers erfüllt sind (wie z. B. Nutzung von Internetplattformen, Bankkonten, Werbung usw.), desto wahrscheinlicher ist es, dass eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt. Nach einer Ansicht soll es zudem ein Indiz sein, ob es sich um Privatgegenstände oder Gebrauchsgegenstände handelt. So wird teilweise die unseres Erachtens fragwürdige Ansicht vertreten, dass der Verkauf von Briefmarkensammlungen generell nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Nach unserer Ansicht kann eine solche Aussage jedoch so pauschal nicht zutreffend sein. Denn auch professionelle Briefmarkenhändler können eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausüben. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an.

Kann die Umsatzsteuer legal vermieden werden?

Für die Umsatzsteuer gilt eine sogenannte Kleinunternehmer-Grenze von EUR 17.500,00. Diese Grenze wird von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Brutto-Grenze verstanden. Dies bedeutet, dass die Umsätze einschließlich 19 % Umsatzsteuer diese Grenze nicht überschreiten dürfen. Wenn die Umsätze pro Jahr diesen Umsatz nicht überschreiten, hat der Unternehmer das Wahlrecht, ob er die Kleinunternehmer-Grenze in Anspruch nimmt (und keine Umsatzsteuer zahlen muss) oder nicht. Dann kann er umgekehrt aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Hierbei handelt es sich um ein Optionsrecht gemäß § 9 UStG.

Hinweis der Steueranwälte von LHP

Verkäufe bei eBay stellen mittlerweile ein erhebliches Risiko dar, weil die Finanzverwaltung eBay-Verkäufe zumindest stichprobenartig überprüft. Computerprogramme der Finanzbehörden und Anzeigen durch Dritte (z. B. verärgerte Käufer oder enttäuschte Ex-Partner) führen immer wieder zu steuerlichen Prüfungen. eBay-Verkäufer haben die Möglichkeit einer Selbstanzeige, wenn diese noch nicht gesperrt ist. Eine Sperre besteht z. B. dann, wenn die Tat entdeckt wurde. Wann eine Tat entdeckt worden ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Hier kann eine Beratung im Einzelfall für mehr Klarheit sorgen.

Was gilt für die Gewerbesteuer und Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer und Gewerbesteuer setzen einen Gewerbebetrieb voraus. Hierzu ist eine nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung erforderlich. Wenn das Finanzamt eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit bejaht, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass es diese als Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit wertet. Es müsste dann dargelegt werden, dass im Ergebnis gar keine Gewinnerzielungsabsicht bestand.

Droht ein Steuerstrafverfahren?

Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung liegt eine Straftat vor. Bei Leichtfertigkeit handelt es sich um einen Bußgeldtatbestand. Doch entscheidend ist stets der Einzelfall. Je mehr Argumente und Indizien gegen eine Tätigkeit als Händler (also gegen eine umsatzsteuerliche Tätigkeit) sprechen, desto eher ist im Strafverfahren der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ anzuwenden. In deutlichen Händler-Fällen wird sich der Beschuldigte nicht auf eine unklare Rechtsprechung berufen können. Es gibt aber eine Reihe von Zweifelsfällen, da die Rechtsprechung bisher einzelfallorientiert entscheidet. Das strafrechtliche Risiko sollte jedoch nicht unterschätzt werden, da die Ermittlungsbehörden mittlerweile den Vorwurf erheben, dass die Steuerpflicht „bekannt“ sei. So pauschal kann dies nach Ansicht der Steueranwälte von LHP natürlich nicht in jedem Fall den Vorsatz begründen.

Mehr lesen unter: https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/umsatzsteuer/

RA Dirk Beyer

Fachanwalt für Steuerrecht bei LHP Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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