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Verkauf zweier Eigentumswohnungen wegen Wucher nichtig

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu den rechtlichen Anforderungen des Verkaufs zweier Eigentumswohnungen Stellung bezogen. Im zugrunde liegenden Fall war die Eigentümerin der Immobilien in eine finanzielle Notlage geraten und musste ihre Wohnungen verkaufen. Die Redaktion von anwalt.de berichtet.

Finanzielle Notlage der Wohnungseigentümerin

Die Eigentümerin von zwei Eigentumswohnungen konnte aufgrund eines finanziellen Engpasses die Raten für den auf den Immobilien lastenden Kredit nicht mehr tilgen. Deshalb versuchte sie, die Wohnungen über eine Wohnungsmaklerin zu veräußern.

Nachdem die Wohnungsmaklerin bis zum Ablauf der Frist für den freihändigen Verkauf keinen Käufer für die Eigentumswohnungen finden konnte, bot sie an, die beiden Immobilien zum Preis von 90.000 Euro selbst zu erwerben. Die Eigentümerin sollte eine der Wohnungen anmieten und in ihr bleiben dürfen. Schließlich willigte die Eigentümerin ein und verkaufte die Wohnungen an die Maklerin. Der Kaufpreis reichte gerade, um die Kreditschulden bezahlen zu können. Den Überschuss von 27 Cent zahlte die Maklerin der Verkäuferin in bar aus.

Allerdings konnte die Maklerin schon einige Monate später beide Eigentumswohnungen verkaufen. Die neuen Eigentümer meldeten für die eine Wohnung Eigenbedarf an. Daraufhin wollte die ehemalige Eigentümerin den Verkauf rückgängig machen und reichte Klage ein. Denn ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Wohnungen zum Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich einen Verkehrswert von 187.000 Euro hatten. Das sei Wucher und der Verkauf daher unwirksam, so die Verkäuferin.

Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt Wucher

Schließlich musste das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg den Fall abschließend entscheiden. Nach Ansicht der Richter erfüllte der Verkauf der Wohnungen eindeutig den Tatbestand Wucher. Zwischen Leistung und Gegenleistung lag eindeutig ein auffälliges Missverhältnis vor.

Darüber hinaus hatte die Wohnungsmaklerin die finanzielle Zwangslage der Klägerin ausgenutzt. Sie hatte gewusst, dass eine Zwangsversteigerung unmittelbar bevorstand, und kannte auch die üblichen Preise für vergleichbare Eigentumswohnungen, da sie als Immobilienmaklerin in der Region tätig war.

Auch dass die Wohnungen schon fünf Monate später von der Immobilienmaklerin zu einem Gesamtkaufpreis von 160.000 Euro weiterverkauft worden waren, stützte die Ansicht der Richter, dass es sich bei dem fraglichen Immobilienverkauf um ein Wuchergeschäft gehandelt hatte. Die Immobilienmaklerin hatte zudem den Rückkauf der Wohnungen für 150.000 Euro angeboten.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 02.10.2014, Az.: 1 U 61/14)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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