Verkaufen auf eBay: Privat oder gewerblich?

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Die Einordnung der eBay-Verkaufstätigkeit in gewerblich oder privat ist von enormer rechtlicher Bedeutung.

Während die Abgrenzung unter Umständen schwierig sein kann, sind die sich aus der Gewerblichkeit ergebenden Folgen eindeutig. Viele vermeintliche Händler gehen jedoch irrtümlicherweise davon aus, dass sie auf eBay lediglich privat tätig sind und begehen deshalb vermeidbare Fehler bei der Gestaltung ihrer Angebote.

1. Pflichten des gewerblichen Verkäufers

Der gewerbliche Verkäufer hat jede Menge Hinweis- und Informationspflichten zu erfüllen.

Hier ein Überblick (nicht abschließend):

  • Impressum: Der gewerbliche Händler muss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anbieterkennzeichnung vorhalten.
  • Widerrufsbelehrung: Der gewerbliche Händler muss über ein bestehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren.
  • Gewährleistungsrechte: Der gewerbliche Händler muss auf bestehende Gewährleistungsrechte, am einfachsten in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen, ordnungsgemäß hinweisen.
  • Technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen: Der gewerbliche Händler muss auch hieraus und am besten in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.

Tut er das nicht, droht eine Abmahnung und das ganz im Gegensatz zum privat handelnden Verkäufer.

Denn dieser

  • darf die Gewährleistung komplett ausschließen,
  • darf nicht wegen einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften abgemahnt werden,
  • muss nicht das Versandrisiko tragen.

2. Ab wann liegt gewerbliches Handeln vor?

Zunächst ist in § 14 BGB geregelt, was ein Unternehmer im Rechtssinne ist: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Leider hilft diese Definition für sich genommen nicht weiter, vielmehr kommt es bei der Frage nach der Einordnung der Verkaufstätigkeit als privat oder gewerblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Hierzu gibt es eine Fülle an Rechtsprechung, die Kriterien zur Abgrenzung herausgearbeitet hat. Die Instanzgerichte bewerten die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte allerdings recht unterschiedlich.

Und so stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) auf Folgendes ab: „Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

Die BGH-Richter nahmen im konkreten Fall gewerbliches Handeln an. Der Verkäufer hatte eine ganze Reihe von Waren über einen eher kurzen Zeitraum zum Verkauf angeboten. Hinzu kam, dass es sich teilweise um gleichartige Produkte handelte.

Man mag also folgende Kriterien festhalten:

  • Wiederholte Verkaufstätigkeit
  • Gleichartige Waren, neue Waren
  • Anbieten kurz zuvor selbst erworbener Waren
  • Anbieten von Waren Dritter
  • Anbieter ist sonst gewerblich tätig (insbesondere auf ähnlichen Verkaufsplattformen)
  • Anzahl der Bewertungen
  • Powersellerstatus

Nichtsdestotrotz, und das zeigt gerade die Fülle an instanzgerichtlichen Urteilen, bleibt die Einordnung eine Einzelfallentscheidung und die Grenze zwischen privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit fließend.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Verkaufstätigkeit? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Oder Fragen zum Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht?

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