Abmahnungen der Wettbewerbszentrale | Privat verkaufen auf eBay.de, Werbung auf Instagram oder Blog

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Die Abmahner

Nach eigenen Angaben, wie sie beispielsweise auf www.wettbewerbszentrale.de zu finden sind, bekämpft die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. aus Bad Homburg den unlauteren Geschäftsverkehr – also jegliche Wettbewerbswidrigkeiten. Wer die Handlung eines Konkurrenten bemängeln möchte, kann diese einfach bei der Zentrale melden. Bestimmungsgemäß kommt als also entsprechend häufig zu Abmahnungen.

Der Vorwurf

Gegenstand kann grundsätzlich „alles“ sein. In diesem Jahr hörte man von Abmahnungen hinsichtlich des „Abmahnklassikers“: Dem scheinprivaten Verkauf auf eBay sowie der Schleichwerbung auf Plattformen wie Instagram.

Die Forderung

Die Wettbewerbszentrale fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten, die seit diesem Jahr 280,00 € zuzüglich 7 % MwSt. betragen.

Unsere Einschätzung

Vorsicht bei vermehrten Verkäufen auf eBay: Wer als Unternehmer handelt, muss diverse Pflichten erfüllen. Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als gewerblich einzuordnen ist, kommt es dabei nicht auf Motive des Verkäufers, sondern lediglich auf objektive Umstände an. Wer häufig gleichartige oder neuwertige Ware anbietet, kann beispielsweise schnell die Schwelle zur Gewerblichkeit überschreiten – wenn auch unbewusst.

Unübersichtlich ist die Rechtslage in Sachen der gewerblichen Tätigkeit auf Plattformen wie Instagram, beispielsweise als Blogger oder Influencer: Durch Posts, in denen Orte wie Hotels oder Restaurants, Marken oder Unternehmen verlinkt werden, macht der Blogger auf diese sowie gleichzeitig auf seine eigene Seite aufmerksam. Selbst wenn er dafür nicht „bezahlt“ wurde oder eine Leistung nicht umsonst erhält, handelt er also zur Absatzförderung. Um keine unzulässige Schleichwerbung zu machen, sollte somit sicherheitshalber jeder derartige Beitrag als Werbung markiert werden.

Unser Rat

Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich um einen seriösen Verein mit viel Abmahnerfahrung, Sie sollten die Abmahnung also keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.

Abzuraten ist allerdings davon, auf die Forderungen ohne vorherige Konsultation eines Fachanwalts einzugehen. In einer Unterlassungserklärung schlummern erhebliche Gefahren, insbesondere werden durch die Wettbewerbszentrale teilweise feste Vertragsstrafen in erheblichen Höhen festgelegt. Eine Erklärung muss nicht zwingend in der vorgeschlagenen Form abgegeben werden, sondern kann durch Ihren Rechtsanwalt durchaus zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Lassen Sie die Erklärung in jedem Fall zunächst überprüfen!

Wir helfen Ihnen!

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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