Verkehrskontrolle: Alkoholfahrt/Drogenfahrt: Pflichten und wozu Sie nicht verpflichtet sind

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Die Gefahr in eine Polizeikontrolle zu geraten ist zur Abend- und Nachtzeit, zur Karnevalszeit und Sylvester größer als zu anderen Zeiten. Ebenso in der Nähe von Zeltfesten, Discos, Biergärten, Festivals, beliebten Kneipen usw. steigt die Wahrscheinlichkeit in eine Kontrolle zu geraten. Die Erklärung ist natürlich einfach: zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten wird natürlich gerne das ein oder andere alkoholische Getränk konsumiert.

Wer dann von der Polizei angehalten und kontrolliert wird, zählt panisch die getrunkenen Biere im Kopf zusammen (und dann war da ja noch ein Kurzer) und denkt sich schon mal eine Geschichte aus, mit der er davonzukommen glaubt.

Wie sollten Sie sich bestenfalls bei einer Alkoholfahrt/Drogenfahrt in einer Polizeikontrolle verhalten?

Erst einmal: bewahren Sie Ruhe. Wenn Sie von der Polizei angehalten werden, ist an der Situation nichts mehr zu ändern. Sie können in Panik nur mehr Fehler machen als nötig und sich vielleicht noch um Kopf und Kragen reden. Wichtig ist, dass Sie Ihre Pflichten und Rechte kennen, dann bewältigen Sie die Situation am besten.

Was sind die Pflichten in einer Polizeikontrolle?

Zunächst müssen Sie natürlich auf ein entsprechendes Zeichen der Polizeibeamten anhalten (§ 36 Abs. 5 StVO). Zudem muss man nach Aufforderung aus dem Fahrzeug aussteigen. Dann gibt es eine Reihe von Pflichten, die im Fall einer Alkohol-oder Drogenfahrt weniger relevant sind und hier nur beispielhaft aufgezählt werden: Sie sind verpflichtet ihre Personalien anzugeben (einen Personalausweis müssen Sie nicht bei sich führen und daher auch nicht vorlegen),  Sie sind verpflichtet ihren Führerschein vorzuzeigen (§ 4 Abs. 2 FeV), die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie ggf. das Anhängerverzeichnis vorzuzeigen (§ 11 Abs. 5 FZV), das Warndreieck vorzuzeigen (§ 31 b StVZO), den Verbandkasten vorzuzeigen (§ 31 b StVZO), nach Weisung der Polizeibeamten die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs zu ermöglichen (§ 36 Abs. 5 StVO) usw.. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen und bei aktiver Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung unter Umständen ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zur Folge haben (§ 113 StGB).

Wozu sind Sie nicht verpflichtet?

Häufig folgen Autofahrer aus Unkenntnis Anweisungen der Polizei, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Dabei müssen Sie in vielen Fällen den Aufforderungen der Polizei nicht nachkommen und bei einigen Sachverhalten sollten Sie dies auch auf keinen Fall tun.

Grundsätzlich müssen Sie bei einer Polizeikontrolle nicht aktiv mitwirken.

Sie haben eine Duldungspflicht, aber keine Mitwirkungspflicht.

Daher müssen Sie „vor Ort” keine Alkohol-oder Drogentests machen. Es besteht also keine Pflicht an einen Atemalkoholtest (sogenanntes „Pusten”) mitzuwirken. Viele Autofahrer denken, dass Sie bei Anfrage der Polizeibeamten oder deren „Bitten”, einen Atemalkoholtest machen müssen, also „pusten” müssen. Das ist aber falsch. Dies sollte man nur tun, wenn überhaupt kein Alkohol konsumiert wurde, also wenn Sie wirklich gar nichts getrunken haben.

Auch eine Urinprobe müssen Sie nicht abgeben. Auch hier gilt, dass man dies nur tun sollte, wenn man definitiv keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel konsumiert hat.

Auch müssen Sie Ihr Handy nicht vorzeigen oder gar überprüfen lassen. Eine Durchsuchung des Fahrzeugs oder gar von mitgeführten Taschen etc., die über die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs hinausgeht, müssen Sie ebenfalls nicht ermöglichen. Sie dürfen diesbezüglich aber natürlich auch keinen Widerstand leisten.

Sie müssen natürlich auch keine Angaben zur Sache machen. Lassen Sie sich also nicht bei einem „lockeren” Gespräch mit den „freundlichen” Polizeibeamten verleiten, Aussagen darüber zu machen, wieviel Sie getrunken haben, wie viele Kilometer Sie schon gefahren sind, vielleicht „ab und zu” ein bisschen Gras zu rauchen oder in welchem Zeitraum Sie getrunken haben. Aussagen zur Sachen sollten grundsätzlich unterbleiben. Sie haben das Recht auf Aussageverweigerung. Dieses Recht darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Aussagen können immer noch in Rücksprache mit einem Anwalt nachgeholt werden.

Und nun ganz wichtig: einer freiwilligen Blutentnahme sollte niemals zugestimmt werden. Auch wenn die Polizeibeamten damit „drohen”, einen richterlichen Beschluss zu erwirken, sollte einer Blutentnahme niemals zugestimmt werden. Gibt man seine Zustimmung, verliert man alle Rechte und die Maßnahme kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Die Antwort auf die Frage der Polizeibeamten lautet also immer „Nein”. Mit einem richterlichen Beschluss (falls dieser überhaupt ergeht) kommt es dann zwar zum gleichen Ergebnis: der Blutentnahme. Aber der Beschluss kann angefochten werden. Die erteilte freiwillige Zustimmung dagegen ist bindend. Da die Polizeibeamten dies natürlich wissen, werden sie versuchen, Sie zu einer freiwilligen Blutentnahme zu bewegen. Egal, was Ihnen erzählt wird: Ihre Antwortet lautet immer „Nein”.

Was passiert, wenn die Blutentnahme angeordnet wird?

Im Regelfall darf nur ein Richter die Blutentnahme verfügen. Einzig bei Gefahr im Verzug darf ein Staatsanwalt oder gar der Beamte vor Ort die Blutentnahme selbst anordnen.       

Zunächst ist festzustellen, dass der Betroffene die Blutentnahme jedenfalls dulden muss. Er darf sich nicht dagegen wehren. Bei Widerstand kann unmittelbarer Zwang durch die Polizeibeamten eingesetzt werden. 

Die Blutentnahme muss durch einen Arzt erfolgen. Regelmäßig möchte dieser Arzt dann mit Ihnen Tests machen, um damit Ihren Zustand festzuhalten, z.B. „Nase-Finger-Probe”, auf einen Strich entlang gehen, im Kreis drehen, Schreibproben etc. Es besteht aber keine Verpflichtung, an den Tests, die der Arzt machen möchte, teilzunehmen. Wie oben dargelegt haben Sie eine Duldungspflicht, aber keine Mitwirkungspflicht. Bedenken Sie: der Arzt ist nicht Ihr Vertrauensarzt, der in Ihrem Sinne handelt, sondern im Prinzip der sachverständige Zeuge in einem Verfahren gegen Sie. Stellt der Arzt nach einer Trunkenheitsfahrt bei solchen Tests fest, dass Sie mit 1,6 Promille unauffällig sind, haben Sie bei der späteren Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) schon mal einen äußerst schweren Stand.

Fazit

In einer Verkehrskontrolle sollten Sie also auf keinen Fall:

  • für irgendetwas Ihre Zustimmung erteilen
  • Aussagen zur Sache machen
  • Aussagen über eventuellen Konsum von Alkohol oder Drogen machen, auch wenn Sie glauben, dass könnte Sie entlasten (meist liegt dann das genau Gegenteil vor!)
  • Nichts unterschreiben

Kommen Sie Ihrer Duldungspflicht nach und leisten Sie keinen Widerstand.

Der beste Rat, den ich Ihnen aber geben kann, ist: fahren Sie nicht alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss Auto. Sie sparen sich nicht nur einen riesigen Ärger, sondern handeln auch verantwortungsvoll im Sinne anderer Verkehrsteilnehmer, die Sie gefährden könnten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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