Verkehrsrecht: Niemand haftet für herumfliegendes Holzstück

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Wer haftet eigentlich, wenn niemand die Schuld an einem Verkehrsunfall trägt? Das Gesetz nennt dies ein unabwendbares Ereignis. Es ist in § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz geregelt.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung nur sehr selten von unabwendbaren Ereignissen aus. Beispielsweise ist ein Unfall, der dadurch verursacht wird, dass ein Kind plötzlich auf die Fahrbahn läuft, kein unabwendbares Ereignis. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer keine Chance mehr zum Ausweichen hatte, obwohl er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hat.

Das Oberlandesgericht Hamm musste nunmehr einen Fall entscheiden, bei dem tatsächlich ein unabwendbares Ereignis angenommen worden ist.

Dem Urteil vom 03.07.2015 – 11 U 169/14 – lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen führten an einem Straßenabschnitt Mäharbeiten mit einem extra dafür konzipierten Mähgerät durch.

Offensichtlich ist dabei ein Holzstück aufgewirbelt worden, welches ein vorbeifahrendes Fahrzeug traf und an diesem einen Schaden in Höhe von 680 € verursachte.

Das Oberlandesgericht lehnte jedoch die Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen ab, weil das Mähgerät über eingebaute Sicherheitsvorkehrungen verfügte, welche die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands auf seltene Ausnahmefälle reduzierte.

Nach Ansicht der Richter hat das Land Nordrhein-Westfalen daher alles Notwendige getan, um einen solchen Unfall abzuwenden. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien dem Land nicht zuzumuten gewesen.

Damit würde ein unabwendbares Ereignis vorliegen, welches die Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen ausschließe. Der Schaden an dem Fahrzeug ist daher nicht durch das Land Nordrhein-Westfalen zu ersetzen.

Wie Sie an diesem Fall sehen, kann das Verkehrsunfallrecht sehr kompliziert sein. Hier hat das Oberlandesgericht eine umfangreiche Beweisaufnahme gemacht, um herauszufinden, ob ausreichende Sicherungsmaßnahmen stattgefunden haben. Wir meinen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen privat immer mit einem großen Stress verbunden ist und häufig aufgrund der Unkenntnis der Rechtslage auch nur wenig erfolgreich sein kann.

Frau Rechtsanwältin HermannFachanwältin für Verkehrsrecht – sowie auch Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling, die das Verkehrsrecht zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen, können Ihnen in Verkehrsunfallangelegenheiten kompetent weiterhelfen. Sollten Sie einmal in die Situation kommen, einem Verkehrsunfall abwickeln lassen zu müssen, so würden wir uns freuen, wenn Sie uns Ihr Vertrauen schenken. Wir würden Sie dann gerne als Mandant begrüßen.


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