Verkehrsrecht: Vollkaskoversicherung muss bei Totalschaden nicht für die Abschleppmaßnahme aufkommen

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Dies hat das OLG Karlsruhe am 17.12.2015 entschieden. Die Klägerin ist eine Transportfirma, Eigentümerin eines Lkws. Mit diesem Fahrzeug war sie bei der Beklagten Kfz-Vollkaskohaftpflichtversicherung versichert.

In den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vollkaskoversicherung heißt es, … versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigungen, Zerstörungen, Verlust oder Totalschaden in Folge eines Ereignisses… ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen… bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.

Der Lkw der Klägerin brannte aus, der Restwert des Fahrzeuges betrug nur 52,00 €. Das Fahrzeug wurde auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt, Kosten: 5.252,72 €.

Der Fahrzeugschaden wurde von der Vollkaskoversicherung reguliert.

Die Klägerin trug im Prozess vor, dass der Versicherungsschutz auch das Abschleppen mit umfasse, denn die Bergung habe dazu gedient, den Restwert des Fahrzeugs sowie die nicht völlig verbrannte Ladung zu sichern. Außerdem habe auch eine Beseitigungspflicht nach dem Straßenverkehrsrecht bestanden.

Die Vollkaskoversicherung verweist darauf, dass der Abschleppauftrag nicht der Restwerterhaltung gedient hätte, weil ein nennenswerter Restwert ja nicht bestanden hätte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Vollkaskoversicherung müsse nur den Schaden des Fahrzeugwertes ersetzen. Die Abschleppkosten seien zur Schadensminderung erkennbar nicht geeignet gewesen.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein, hatte aber keinen Erfolg.

Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch aus der Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Abschleppkosten bestehe nicht. Auch einen gesetzlichen Anspruch habe sie nicht.

Erstattungsfähig seien auch nur solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten dürfe, es müsse jedem Laien einleuchten, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpere.

Kurz und gut: Die Entscheidung ist für die Praxis wesentlich. Die Abschleppkosten müssen in einem angemessen Verhältnis zu dem erzielten Erfolg stehen. Da hier von vorneherein klar war, dass nichts mehr zu retten war, schied eine Pflicht zur Eintritt durch den Vollkaskoversicherer aus.

Ein Versicherungsnehmer hat also gegenüber der Vollkaskoversicherung keinen Anspruch, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.


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