Verkehrsunfall beim Ausparken: Erster Anschein deutet auf das Verschulden des Ausparkenden hin

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Dies entschied das Amtsgericht München mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 25.01.2013, AZ 344 C 8222/11. Der Ausparkende hat den Anscheinsbeweis für sein Verschulden zu entkräften.

Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, spricht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet, der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden.

Eine Münchener Autofahrerin war im Januar 2011 mit einem Taxifahrer kollidiert. Dieser näherte sich von hinten, als die Klägerin ausparkte. Die Reparaturkosten wollte sie vom Taxifahrer ersetzt bekommen, sie sei schon auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und dabei gestreift habe. Dieser argumentierte, die Klägerin sei plötzlich aus der Parklücke herausgefahren und es sei kurz nach dem Anfahren zum Zusammenstoß gekommen.

Das Gericht folgte den Argumenten des Beklagten. Gegen die Klägerin spreche § 10 StVO: Demnach müsse sich jeder Autofahrer beim Ausparken vergewissern, daß keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Der Vorgang müsse dabei deutlich gemacht werden, z.B. durch Blinken. Komme es dabei trotzdem zu einem Unfall, liege der erste Anschein eines Verschuldens und damit die Beweislast beim Ausparkenden.

Diesen Anscheinsbeweis konnte die Klägerin nicht entkräften. Sie konnte nicht nachweisen, daß sie sich bereits vollständig im fließenden Verkehr befand, zumal auch die Zeugen das Vorbringen des Taxifahrers bestätigten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


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