Verkehrsrecht: Vorsicht beim Ausparken!

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Grundsätzlich gilt der allseits bekannte Grundsatz "Wer auffährt, hat Schuld".

Anders beurteilt wird dies in Fällen, bei denen einer der beiden Unfallbeteiligten gerade ausparkt oder bereits ausgeparkt hat. Häufige Streitfälle sind daher sog. Parkplatzunfälle.

Das AG München (Urteil vom 25.01.2013, Az.: 344 C 8222/11) hat nunmehr einen Fall entschieden, bei dem eine Fahrzeugführerin aus einer Lücke am rechten Fahrbahnrand ausgeparkte und dabei mit einem sich von hinten nähernden Fahrzeug kollidierte. 

Das AG München geht davon aus, dass ein Anscheinsbeweis für die Schuld des Ausparkenden besteht. Dieser müsse widerlegt werden, was nicht gelingt, wenn sich der Ausparkende nicht bereits 30m im fließenden Verkehr befindet.

Bei solchen Fällen ist also Vorsicht geboten. Es gilt, immer auf den fahrenden Verkehr zu achten und nicht zu versuchen, eine kleine Lücke zu nutzen. 

Da solche Fälle immer höchst streitig sind, empfehle ich Ihnen, sich in solchen Fällen mit Ihrer Versicherung und einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen.

Da ich als Fachanwältin für Verkehrsrecht bereits zahlreiche solcher Fälle erfolgreich bearbeitet habe, würde ich mich freuen, Ihnen helfen zu können.


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