Verkehrsunfall: Schadenersatz für entgangene Fahrzeugnutzung

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Wird nach einem Schadenereignis ein Fahrzeug derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrfähig ist oder aber die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist, kann für den Zeitraum, in dem die Nutzung des Fahrzeuges nicht möglich war, Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden. Da die Entschädigung direkt dem Geschädigten zu Gute kommt, stellte sie eine gute Alternative zu der sonst üblichen Nutzung eines Mietwagens dar. Es lohnt sich daher, nach einem Unfall zu prüfen, ob die erforderliche Mobilität nicht anderweitig beispielsweise durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ersetzt werden kann.

Die Nutzungsausfallentschädigung wird dabei grundsätzlich für den Zeitraum der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bzw. durch den Schadensverursacher selbst gezahlt. Die Entschädigung muss jedoch auch für den Zeitraum der Schadensermittlung erstattet werden, wenn beispielsweise zur Schadensfeststellung ein Gutachten in Auftrag gegeben wird. Unter Umständen ist noch darüber hinaus ein Überlegungszeitraum mit zu berücksichtigen, so dass sich die zu entschädigenden Tage erhöhen, an denen Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden muss.

Dabei kann Nutzungsausfallentschädigung auch für sehr lange Zeiträume zu erstatten sein. Nach einem Unfall steht der Geschädigte oft vor dem Problem, dass er den Schaden zwar unverzüglich der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet hat, diese jedoch zunächst zumindest beim eigenen Versicherungsnehmer Rückfrage zum Unfallgeschehen halten muss. Weiter hängt die Regulierung leider regelmäßig auch davon ab, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Einsicht in die polizeiliche Unfallakte nehmen will. Wenn der Geschädigte selbst nicht über eigene Geldmittel verfügt, um die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges durchzuführen, stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann.

Insoweit möchten wir insbesondere auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden vom 30.06.2010 (Az.: 7 U 313/10) und des Landgerichtes (LG) Hamburg vom 30.03.2012 (Az.: 302 O 265/11) hinweisen.

In den vorgenannten Entscheidungen wurde den Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung für sehr lange Zeiträume zugebilligt.

Im Rahmen der Schadensmitteilung hatten die Geschädigten den Versicherer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie auf eine schnelle Schadenregulierung angewiesen seien, weil sie sich ein Ersatzfahrzeug bzw. eine Reparatur mit eigenen Mitteln nicht leisten könnten. Da der Haftpflichtversicherer dennoch nicht dafür Sorge getragen hat, eine zumindest vorschussweise Regulierung durchzuführen, hat das Landgericht Hamburg dem dortigen Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 6.844,00 EUR zugebilligt, obwohl die Reparaturkosten nur etwa 5.600,00 EUR betragen haben.

Das Landgericht Hamburg sah ebenso wie das OLG Dresden in dem anderen Verfahren in dem Verhalten des Geschädigten keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Insbesondere ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um ein Ersatzfahrzeug bzw. eine Reparatur vorzufinanzieren. Eine solche Pflicht kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird.

Gerade dann, wenn erst kurz vor dem Schadensfall eine größere Anschaffung getätigt worden ist, für die eventuell ein Kredit aufgenommen wurde (beispielsweise bei einem Hauskauf), dürfte regelmäßig die Möglichkeit einer Kreditaufnahme scheitern. Im Rahmen der Unfallschadenbearbeitung wird von unserer Seite daher stets auch geprüft, inwieweit eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung möglich ist, um sicherzustellen, dass durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Nutzungsausfallentschädigung auch vollständig ausgeglichen wird und nicht etwa in unzulässiger Weise Kürzungen vorgenommen werden.

RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de


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