Verkehrsunfall: Schadensersatz auch für die fiktiven Umbaukosten eines Taxis

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Der BGH hat mit seinem Urteil vom 23.05.2017 (VI ZR 9/17) die Erstattungsfähigkeit fiktiver Umbaukosten eines Taxis für die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges bejaht, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Taxi nicht existiert und im Übrigen die Umrüstung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

I. Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall war das ca. 14 Jahre alte Taxi mit einer Laufleistung von knapp 280.000 km beschädigt. Die Reparaturkosten hätten 4.590,18 € (netto) betragen. Der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne Taxi-Ausstattung betrug 2.800,00 (brutto) plus Umbaukosten in Höhe von 1.835,08 € (insgesamt 4.635,08 €).

Der Unternehmer entschied sich, gegenüber dem Schädiger und deren Haftpflichtversicherung fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen und verlangte den Wiederbeschaffungsaufwand inklusive der Umbaukosten.

Die Versicherung lehnte die Erstattung der Umbaukosten im vorgerichtlichen Verfahren ab und auch in den Vorinstanzen war der Taxi-Unternehmer erfolglos.

Problematisch war die Ermittlung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes, denn es fehlte an einem Gebrauchtwagenmarkt für vergleichbare Taxis. Der Unternehmer hätte ein lediglich vergleichbares Fahrzeug ohne die erforderliche Taxiausstattung nicht als Taxi nutzen können.

Der Kläger begehrte daher gegenüber der Gegenseite im Gerichtsverfahren die Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug zuzüglich der erforderlichen Umbaukosten für die Herstellung der Nutzungsfähigkeit als Taxi.

II. Auffassung des BGH

Der BGH hat zur vorliegenden Problematik Stellung bezogen und entschieden, dass die Umbaukosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. In diesem Fall werden die Umrüstungskosten bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes als zusätzlicher Rechnungsposten betrachtet.

Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass ohne Umbau eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxi-Ausstattung in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion das verunfallte Fahrzeug nicht ersetzt.

Das angefochtene Urteil wurde daher aufgehoben und wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes neu verhandeln.

III. Praxistipp

Im Ergebnis ist bei der Schadensregulierung der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxi-Ausstattung um die Umbaukosten zu erhöhen.

Diese Rechtsprechung sollte auf andere verunfallte Fahrzeuge, die erwerbswirtschaftlich genutzt werden und für die ebenfalls kein Gebrauchtwagenmarkt existiert, übertragbar sein. Betroffene Unternehmer sollten die Entscheidung des BGH bei der Schadensregulierung berücksichtigen, um einen wirtschaftlichen Verlust nach einem Verkehrsunfall zu vermeiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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