Verkehrsverstoß - Richter kann bei Verurteilung auf Punkte in Flensburg nicht verzichten

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Auf die Verhängung eines Fahrverbotes kann unter bestimmten Umständen gegen die Erhöhung der Geldbuße verzichtet werden.
Ist so etwas auch in Bezug auf die Punkte in Flensburg möglich, die für einen Verkehrsverstoß drohen?

Das OLG Hamm stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, warum das bei Punkten nicht geht: Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, die neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann (OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2008, 2 Ss OWi 802/08)

Das Amtsgericht Recklinghausen hatte einen Renault-Fahrer wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h verurteilt. Bei Verdoppelung der Geldbuße auf 125,- €  hatte es im Urteil bestimmt, dass der an sich fällige Punkt in Flensburg entfällt. Begründet hat das Amtsgericht diese abgemilderte Rechtsfolge damit, dass der Betroffene bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.

Eine solche Verfügung über die Punkte stehe dem Gericht von Gesetzes wegen nicht zu, meinte die Staatsanwaltschaft Bochum und legte gegen das Urteil Beschwerde ein. 

Das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Hamm sah dies genauso und hob das Urteil unter Zurückverweisung an das Amtsgericht auf. Der Senat stellte klar, dass es keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke gebe, die eine analoge Anwendung der zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze auf die Eintragung einer Verurteilung im Verkehrszentralregister erlaube. Vielmehr wolle der Gesetzgeber mit der nach § 28 Abs. 3 Nr. StVG gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung von Verurteilungen im Verkehrszentralregister sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei künftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können. Das Punktsystem bezwecke eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und stelle deshalb keine Sanktion dar, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts finden könne. Beim Fahrverbot hingegen handele es sich um eine zusätzliche Sanktion, die neben der Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann. 

Betroffene können also nicht mehr darauf hoffen, dass der Richter von Punkten absieht. Damit es dazu kommt, muss es schon zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kommen. Die Möglichkeit zum Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV besteht aber auch weiterhin.


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