Verlängerung der Kündigungsfrist = Sperrzeit beim ALG I?

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Das Problem:

Häufig wünschen Arbeitnehmer anstelle der Zahlung einer Abfindung die Verlängerung ihrer individuellen Kündigungsfrist, um sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis am Arbeitsmarkt zu zeigen und so bessere Bewerbungschancen zu haben. So die Ausgangslage bei stattfindenden Abfindungsverhandlungen zwischen gekündigtem Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite.

Bislang haben das Bundessozialgericht und die Agenturen für Arbeit den Rechtsstandpunkt vertreten, in diesem Fall stünde ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der individuellen Kündigungsfrist kein Beschäftigungsverhältnis mehr, sodass die Berechnungsgrundlage für das spätere Arbeitslosengeld gekürzt wird um die Monate der Verlängerung.

Neues Urteil, Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R des Bundessozialgerichts:

Im neuen Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.08.2018 hat das oberste Gericht entschieden, dass Entgelt, das während einer Phase der Freistellung im Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt wird, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes künftig zu berücksichtigen ist. Bislang ist das Urteil hinsichtlich seiner Entscheidungsgründe unveröffentlicht.

Rechtstipp:

Ob das zitierte Urteil auch auf die verlängerte Freistellungsphase durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien anzuwenden ist, bleibt abzuwarten. Es spricht allerdings vieles dafür, dass die Konstruktion der Verlängerung der individuellen Kündigungsfrist künftig nicht mehr mit potenziellen Nachteilen bei der Berechnungsgrundlage des Arbeitslosengeldes zulasten der Arbeitnehmer führt.


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