Anzeige wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – heimliche Tonbandaufnahmen gem. § 201 StGB

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Jeder kennt das Problem. Man hat mit jemanden etwas abgesprochen, doch der andere möchte sich nicht daran halten. Oder man weiß, dass jemand etwas weggenommen hat, doch kann es nicht beweisen. Auch denkbar ist der Wunsch, Gespräche mit Polizeibeamten, beispielsweise in einer Kontrolle, aufzunehmen, um diese für ein eventuelles späteres Gerichtsverfahren zu Dokumentieren.


Heimliche Tonbandaufnahmen – vermeintlich nützlich aber strafbar nach § 201 StGB

Allzu gerne sagen die betreffenden Personen einem auch frech ins Gesicht: „das ist zwar so, aber du wirst es nicht beweisen können“. Gerade dieser Beweis gestaltet sich tatsächlich erfahrungsgemäß sehr schwierig, wenn keine entsprechenden Unterlagen vorliegen. Da erscheint es im ersten Augenblick sehr verlockend heimlich ein Gespräch mit dem Diktiergerät oder Handy aufzunehmen und so seinen Gegenüber zu überführen.

Aber Vorsicht! Ein solches Vorgehen bringt häufig mehr Schaden als Nutzen. Das Anfertigen heimlicher Tonbandaufnahmen ist strafbar gem. § 201 StGB.


Wann mache ich mich nach § 201 StGB wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar?

Nach § 201 StGB macht sich strafbar wer „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“ Verboten ist darüber hinaus auch das heimliche Abhören anderer Personen. Strafbar ist dieses Verhalten jedoch nur, wenn die Aufnahme ohne Kenntnis der betroffenen Person angefertigt wird.


Sinn und Zweck des Verbots heimlicher Tonbandaufnahmen

Diese Vorschrift soll die Vertraulichkeit und Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes, und somit den höchstpersönlichen Lebensbereich eines jeden schützen. Es schützt nicht nur die Kommunikationssphäre mit dem, der aus verwerflichen Gründen etwas verbergen will, sondern auch den unbefangenen. Wer weiß, dass seine Aussagen aufgenommen werden, der wird sich nicht frei von der Leber weg äußern. Es besteht schlicht die Angst etwas zu sagen, dass später missverstanden oder zu seinem Nachteil ausgelegt werden könnte. Eine solche allgegenwärtige Unsicherheit würde unsere Gesprächskultur nachhaltig stören.


Welche Aufnahmen sind nach § 201 StGB strafbar?

Strafbar ist nur das heimliche Aufnehmen von Gesprächen. Nicht davon erfasst ist das „öffentlich gesprochene Wort“. Als „öffentlich gesprochenes Wort“ gelten nur solche Aussagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Also zum Beispiel Reden auf einer Versammlung. Nicht gemeint sind Unterhaltungen zwischen zwei Personen die einfach nur in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf dem Marktplatz, geführt werden. Entscheidend ist nicht, wo die Aussagen getroffen werden, sondern an wen diese gerichtet sind.

Zudem muss ein willensgesteuertes, gezieltes Verhalten des Täters vorliegen, den anderen Auszuhorchen und Auszuforschen. Wer also versehentlich das Handy mit aktivierter Tonaufnahme in der Tasche mit sich trägt und damit versehentlich Gespräche aufzeichnet der macht sich nicht strafbar.

Für das Verbreiten einer solchen Aufzeichnung gilt eine geringe Einschränkung. Dies ist nur strafbar, wenn die Aufnahme dazu geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Das wird jedoch sehr häufig der Fall sein. Auch ist die Verbreitung nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. Eine genaue Einschätzung, wann eine solche Ausnahme vorliegt kann nur von einem, auf diesem Themengebiet versierten, Juristen vorgenommen werden. Gerne beraten wir Sie hierzu.


Immer wieder strafrechtliche Verurteilungen nach § 201 StGB wegen heimlicher Tonbandaufnahmen

Im Zusammenhang mit der heimlichen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB kommt es immer wieder zu strafrechtlichen Verurteilungen. Schon der Versuch ist strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zudem können die verwendeten Aufnahmegeräte eingezogen werden.

Es besteht eine breite, nicht immer einfach zu interpretierende Rechtsprechung. Insbesondere die Frage, wann eine Rechtfertigung aufgrund der Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen vorliegt lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Grundsätzlich gilt: Jeder Sachverhalt ist einzigartig und muss eigenständig bewertet werden.


Vorladung oder Anhörungsbogen wegen Verstoß gegen § 201 StGB – lieber zum Anwalt

Wir empfehlen daher in jedem Falle vor der Aufnahme von Gesprächen eine Erlaubnis der betroffenen Personen über die Aufnahme einzuholen. Wird diese verweigert so sollte im Zweifelsfall das Gespräch abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen werden. Dieses Vorgehen ist auch gegenüber Polizeibeamten im Rahmen einer Kontrolle möglich. Seiner Auskunftspflicht kommt man regelmäßig durch das Vorlegen des Personalausweises nach. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nicht.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie uns diese gern direkt via WhatsApp stellen.

Sollten Sie mit einer Anzeige wegen heimlicher Tonbandaufnahmen gem. § 201 StGB konfrontiert sein, setzen sie sich mit uns in Verbindung. Wir können nach einer Akteneinsicht den Sachverhalt eingehend mit der entsprechenden Expertise analysieren und unterstützen Sie bei der Wahrung ihrer Rechte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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