Verliebt, verlobt ... - ​was ist ein Verlöbnis heute noch wert?

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Eine Verlobung ist noch kein Ja-Wort. Eine Verlobung ist ein Eheversprechen. Wenn es sich eine/einer dann noch anders überlegt – eingeklagt werden kann das Versprechen nicht. Rechtlich relevant ist eine Verlobung in einem Strafverfahren. Verlobte dürfen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie aussagen sollen. Dies führt manchmal dazu, dass sich ein Paar erst kurz vor einem Gerichtsverfahren verlobt. Die Verlobung hat keine besondere Form. Sie ist ein Versprechen zwischen zwei Menschen, die vielleicht irgendwann einmal heiraten wollen. Auch in anderen rechtlichen Bereichen tritt durch ein Verlöbnis eine gewisse Bindung ein. So gab es vor vielen Jahren ein Paar, das sich verlobte hatte und dann heiratete. In der Zeit zwischen Verlobung und Eheschließung bauten sie ein Haus mit Mitteln der Ehefrau. Dieses Haus war aber im Alleineigentum des Mannes. Als das Paar heiratete, war das Haus schon fertig. Das Ehepaar trennte sich nach einiger Zeit. Unglücklicherweise konnte die Frau dann über den Zugewinnausgleich nicht die Wertsteigerung fordern, die das Haus bereits vor der Eheschließung aber nach dem Verlöbnis hatte. Hier half der Bundesgerichtshof: Es waren fehlgeschlagene Investitionen, die ausgeglichen werden mussten. Das Gericht fand die Anspruchsgrundlage im sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Diese juristische Konstruktion wird immer dann bemüht, wenn es eigentlich keine Anspruchsgrundlage im geschriebenen Recht gibt, aber die Beteiligten von einer Geschäftsgrundlage ausgegangen waren und danach gehandelt haben. Die Frau bekam also zumindest einen Teil ihres Geldes zurück. Anders war es bei einem Mann, der sich nach der Verlobung mit seiner Angebeteten zum Zahnarzt begab, um sein Gebiss auf Vordermann bringen zu lassen. Als die Frau ihn dann doch nicht heiratete, wollte er Schadensersatz für die von seiner Krankenkasse nicht erstatteten Kosten der Zahnverschönerung. Schließlich habe er – so der Enttäuschte – sich der Prozedur beim Zahnarzt nur unterzogen, weil er bei der Hochzeit gut aussehen wollte. Er bekam aber kein Geld. Schließlich hatte er ja jetzt auch ohne Eheschließung schönere Zähne und damit – vielleicht – auch bessere Chancen am Heiratsmarkt, der nun ja wieder offen war.

Sie haben Fragen zum Verlöbnis? Gerne berät und unterstützt Sie hier Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Sie hier gerne.


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