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Verlust privater Unfallversicherung droht

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Privat Unfallversicherte aufgepasst. Eine wichtige Ausschlussfrist ist zulässig. Die Invalidität ist 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festzustellen und geltend zu machen – sonst geht man leer aus. Die Ausschlussfrist ist Teil der Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB). Diese sind standardisierte und daher häufig in Unfallversicherungsverträgen verwendete Vertragsregeln. Konkret ging es im Streit um die Nr. 2.1.1.1 der AUB 2002, also in der Fassung des Jahres 2002. Inhaltlich unverändert findet sie sich aber auch in den AUB 1999, 2000 und 2008.

Ausschlussfrist ist ausreichend klar erkennbar

Die Regelung soll Spätschäden vom Versicherungsschutz ausnehmen. Sie verlangt deshalb, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dauerhaft in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist - also als Invalide gilt. Diese Invalidität muss der Versicherte aber zudem spätestens 15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich feststellen lassen und bei seiner Versicherung geltend machen. Eine Frau, deren Sohn drei Jahre zuvor einen Unfall erlitten hatte, erhielt aufgrund dieser Regelung statt Leistungen nur eine Absage von der Unfallversicherung. Sie klagte deshalb. Die Bestimmung habe mit den Worten „Invaliditätsleistung" eine missverständliche Überschrift getragen. Zudem tauche das, was nach einem Unfall zu beachten ist, erst weit nach Nr. 2, nämlich unter Nr. 7, im Text auf. Als unklare Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sei die Frist daher unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte diese Ansicht nicht. Bereits die unmittelbar folgende Überschrift „Voraussetzungen für die Leistung" nach „Invaliditätsleistung" weist darauf hin, was Versicherte beachten müssen, um Leistungen zu erhalten.

Versicherte müssen Vertrag umfassend lesen

Eine Benachteiligung scheidet zudem aus, da Versicherungsnehmer sich insbesondere nach einem Versicherungsfall mit dem Vertrag auseinandersetzen müssen. Dabei stießen sie trotz des geringfügig unklaren Aufbaus auch nach nur grobem Überfliegen der Bestimmungen unweigerlich auf die von ihnen zu beachtenden Schritte und die Ausschlussfrist. Dazu kommt es selbst bei Betrachten der Inhaltsübersicht, die zwar die Überschrift „Voraussetzungen für die Leistung" nicht aufführt, dafür aber den Punkt „Invaliditätsleistung" nennt, der einen zwangsläufig zur Fristenregel führt. Ein Ausnahmefall, bei dem sich ein Versicherter wegen mit einer Untersuchung verbundener erheblicher körperlicher und seelischer Unannehmlichkeiten entzieht und daher die Frist versäumt, lag hier im Übrigen nicht vor.

(BGH, Urteil v. 20.06.2012, Az.: IV ZR 39/11)

(GUE)

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