Vermächtnis begründet keine weitergehenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche

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Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 21.11.2022, Az. 33 U 2216/22 entschieden, dass ein Kind, das ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils annimmt, keinen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis und eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses hat. Gemäß einem notariellen Ehe- und Erbvertrag zwischen einer verstorbenen Frau und ihrem Ehemann war dieser Alleinerbe geworden. Der Erbvertrag sah vor, dass der Sohn beim Tod des zuerst versterbenden Ehepartners ein Vermächtnis erhalten sollte, das dem gesetzlichen Pflichtteil entspricht. Nach dem Tod seiner Mutter nahm der Sohn das Vermächtnis an und verlangte vom Vater die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses.

Das Gericht urteilte, dass mit der Annahme des Vermächtnisses der Pflichtteilsanspruch des Kindes erlischt und alle damit verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche vollständig entfallen. Obwohl dem Kind ein einfacher Auskunftsanspruch zustehen kann, um seinen Anspruch auf das Vermächtnis durchzusetzen, hat es keinen weitergehenden Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis und eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses. Die Entscheidung des Kindes, das Vermächtnis anzunehmen und damit auf den Pflichtteilsanspruch zu verzichten, schließt einen weitergehenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus. Das Gericht betonte, dass das Bedürfnis nach Informationen bei der Annahme eines Vermächtnisses lediglich auf dessen Erlangung gerichtet ist und nicht mit dem Informationsbedürfnis eines Pflichtteilsberechtigten gleichgestellt werden kann.

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