Vermeidung einer Insolvenz durch einen Vergleich mit den Gläubigern. Wie geht sowas?

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Vermeidung einer Insolvenz durch einen Vergleich mit den Gläubigern. Wie geht sowas? 


Zu einer umfassenden insolvenzrechtlichen Beratung des Mandanten gehört in jedem Fall die Prüfung, ob ein Privatinsolvenzverfahren vermieden werden kann, gerade wenn die Gesamtverschuldung unter 10.000 € liegen sollte.


Das einzige Mittel der Wahl zur Vermeidung einer Privatinsolvenz ist hierbei ein außer-insolvenzlicher Vergleich mit sämtlichen Gläubigern. Hiermit nicht gemeint ist der verpflichtende Schuldenbereinigungsplan für den Zugang zu einem Verbraucherinsolvenz-verfahren. Ein solcher Vergleich ist dem Schuldenbereinigungsplan allerdings sehr ähnlich. In der Praxis wird ein Schuldenbereinigungsplan zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags allerdings meist nicht ernsthaft betrieben.


Unser Büro hat bereits unzählige außerinsolvenzliche Vergleiche für unsere Mandanten erzielen können. Dies bedeutet aber nicht, dass das Zustandekommen eines solchen Vergleich problemlos möglich ist.


Es gibt hierbei regelmäßig zwei Hürden, an denen die Möglichkeit eines Vergleichs mit den Gläubigern zur Vermeidung einer Privatinsolvenz regelmäßig scheitert:


1. Vergleichssumme nicht vorhanden

Entscheidend für den Erfolg eines außerinsolvenzlichen Vergleichs ist der notwendige Vergleichsbetrag. Je höher dieser Betrag ist, umso wahrscheinlicher ist die Zustimmung der Gläubiger.


Nach unserer Erfahrung ist für einen erfolgreichen Vergleich eine Vergleichssumme von zumindest 20 % bis 30 % der Gesamtschulden erforderlich. Sofern der angedachte Vergleichsbetrag unter 20 % liegen sollte, kann man realistischerweise nicht davon ausgehen, dass die Gläubiger einen solchen Vergleich zustimmen werden. Den meisten Mandanten ist es natürlich nicht möglich, eine solche Summe aufzubringen. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass Verwandte oder Dritte sich bereit erklären, dem Mandanten mit dem notwendigen Betrag auszuhelfen.


Sofern der Mandant nicht selbst und auch nicht über Dritte in der Lage ist, den Vergleichsbetrag aufzubringen endet hier bereits die Prüfung eines außerinsolvenzlichen Vergleichs, so dass in diesem Falle nur noch die Möglichkeit einer Privatinsolvenz zur Entschuldung verbleibt.


Die vielfach von Beratern angepriesene Möglichkeit, einen Vergleich, verbunden mit einer Ratenzahlung anzubieten, führt häufig nicht zum Erfolg. Ein solcher Vergleichsvorschlag wird von den allermeisten Gläubigern vielmehr rundheraus abgelehnt, sodass sich hierfür selten die erforderliche Zustimmung sämtlicher Gläubiger findet. Der Grund hierfür ist ganz einfach: Wenn der Gläubiger schon auf den überwiegenden Teil seiner Forderung verzichten muss, dann möchte er die Angelegenheit schnellstmöglich erledigt und von seinem Schuldner zudem schnelles Geld haben. Zudem bedeutet eine Ratenzahlung für den Gläubiger Aufwand. Er muss den Eingang der Raten nachhalten und ggf. mahnen, falls die Raten dann doch nicht wie vereinbart eingehen. Der Gläubiger trägt zudem das Ausfallrisiko des Schuldners und muss im Falle einer länger andauernden Ratenzahlung dann ggf. noch die Insolvenzanfechtung befürchten, falls der Schuldner im Nachhinein doch Insolvenz anmelden muss.  


2. Zustimmung sämtlicher Gläubiger erforderlich

Ein weiteres Problem beim außerinsolvenzlichen Vergleich ist, dass einem solchen Vergleich sämtliche Gläubiger zustimmen müssen. Zwar hat der Mandant die Möglichkeit, Kleingläubiger vollständig zu bedienen. Allerdings nützt dies wenig, wenn die wesentlichen Gläubiger, also im Zweifel die Gläubiger mit den höchsten Forderungen, den Vergleichsvorschlag ablehnen.


Zudem treten im Rahmen von außerinsolvenzlichen Vergleichen mit bestimmten Gläubigergruppen immer wieder Probleme auf. Beispielsweise ist die Finanzverwaltung in der Regel nicht dazu bereit einem solchen Vergleich zuzustimmen. Auch bei Krankenkassen ist häufig zu beobachten, dass solche Vergleiche abgelehnt werden. Sofern sich unter den Gläubigern des Mandanten also sogenannte institutionelle Gläubiger, wie Finanzamt und / oder Krankenkassen, befinden, sinken hierdurch von vornherein ganz erheblich die Erfolgsaussichten für einen außerinsolvenzlichen Vergleich, zumindest sofern es sich hierbei um wesentliche Gläubiger mit entsprechend hohen Forderungen handeln sollte.


Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit eines außerinsolvenzlichen Vergleichs zur Vermeidung einer Privatinsolvenz. Sie können hierbei auf unsere langjährige Erfahrung im Rahmen solcher Vergleiche bauen.

Hinweis:

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte Materie.



  




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