Vermieten Sie schon an Flüchtlinge?

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Vermieten Sie schon an Flüchtlinge?

von Rechtsanwalt und Geschäftsstellenleiter Vermieterverein e.V. Thomas Stein, Jena, www.advo-kontor.de

Manch bisher wertlose Immobilie kann durch eine Vermietung zu überhöhten Preisen sehr schnell rentabel werden. Aus gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass 50 bis 80 Euro für jeden Flüchtling pro Nacht zu erzielen sind.
Dabei sollte keine direkte Vermietung an Flüchtlinge erfolgen, weil sonst das Wohnungsmietrecht Anwendung findet. Bei der Anwendung von Mietrecht für Wohnraum schlägt man sich dann mit Mieterkündigungsschutz, nur beschränkt möglichen Mieterhöhungen und mannigfaltigen Pflichten aus dem Mietverhältnis herum. Die Immobilie sollte deshalb als Gewerberaum direkt an die Stadt oder den Landkreis vermietet werden.
Allerdings ist auch eine Vermietung als Unterkunft für Flüchtlinge an gesetzliche Vorgaben gebunden und macht meistens Umbaumaßnahmen für Fluchtwege und eine einwandfrei funktionierende Sanitär- und Toilettenanlage für viele Menschen erforderlich. Gleichzeitig wird daran sichtbar, dass die bisher je Quadratmeter kalkulierten Betriebskosten keine verlässliche Basis für eine Vorauszahlung darstellen. Als Vermieter ist es deshalb sehr wichtig, auf den im Mietvertrag vereinbarten Nutzungszweck und dessen Formulierung zu achten.
Unabhängig von Gewerbe- oder Wohnraummiete gilt für Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Auf dieses Gesetz kann sich eine Flüchtlingsfamilie berufen, wenn es bei der Wohnungsvergabe übergangen wird.

 


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