Vermieter dürfen keinen Wohnungsschlüssel einbehalten – auch nicht für Notfälle

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Immer wieder müssen Mieter feststellen, dass ein Vermieter sich im Besitz eines Ersatzschlüssels für die vermietete Wohnung befindet und sich schlimmstenfalls ungefragt Zutritt zur Wohnung verschafft, „um mal nach dem Rechten zu sehen“. Das Mietrecht sieht jedoch vor, dass der Mieter sog. Alleinbesitz an der Wohnung hat. Der Vermieter ist deshalb nicht berechtigt, einen (oder gar mehrere) Schlüssel einfach einzubehalten – auch nicht für Notfälle (so zuletzt bestätigt durch Urteil des AG Frankfurt am Main vom 16.11.2016, Az. 33 C 1156/16).

Als Mieter sind Sie berechtigt, jeden Ersatzschlüssel vom Vermieter herauszuverlangen!

Kommt der Vermieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, kann der Mieter diesen Anspruch auch vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht einklagen. Zudem kommt auch eine Mietminderung in Betracht. Allerdings trägt der Mieter in beiden Fällen die Beweislast dafür, dass der Vermieter Besitz an einem weiteren Wohnungsschlüssel hat. Ein solcher Beweis könnte z.B. dadurch geführt werden, dass der Vermieter schriftlich bzw. per E-Mail oder aber im Beisein von Zeugen bereits eingeräumt hat, über einen Schlüssel zu verfügen.

In Fällen, in denen der Mieter den notwendigen Beweis nicht führen kann, wenn es sich also lediglich um einen mehr oder weniger begründeten Verdacht handelt, steht der Mieter gleichwohl nicht gänzlich ohne Möglichkeiten dar.

Als Mieter sind Sie berechtigt, das Wohnungsschluss auszuwechseln, um sich so Alleinbesitz an der Wohnung zu verschaffen.

Aber denken Sie daran: Sie müssen das ursprüngliche Schloss aufbewahren und bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder einbauen!


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