Verminderte Gewährleistung bei Kulanzarbeiten

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Das OLG Celle ist der Auffassung, dass ein Handwerker für eine kostenlos erbrachte Zusatzleistung, die nicht im Zusammenhang mit der beauftragten und zu vergütenden Leistungen steht, nur eingeschränkt haftet. In einem solchen Fall könne von einer unterstellten Vereinbarung einer Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgegangen werden, Urteil vom 03.04.2014, 5 U 168/13.

Bei größeren oder mittleren Bauaufträgen erledigen Handwerker gelegentlich noch weitere Leistungen. Später streiten sich Bauherr und Handwerker häufig darüber, ob die Leistungen zu vergüten sind oder nicht. In dem vom OLG Celle zu beurteilenden Fall stritten die Parteien jedoch nicht um eine solche zusätzliche Vergütung, sondern der Auftragnehmer wurde wegen eines Mangels dieser Zusatzarbeit vom Bauherrn wegen Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Handwerker hatte ein Waschbecken im Haus installiert, bei dem er eine Solaranlage als Hauptauftrag anzubringen hatte. Die Montage des Wachbeckens war mangelhaft, sodass es zu einem Schaden kam. Der Bauherr verlangte nunmehr Schadensersatz. Der Handwerker hatte diese zusätzliche Leistung nicht berechnet. Er war vielmehr einer Bitte des Bauherrn nachgekommen, „mal eben das mitzumachen“. Es handelte sich somit um eine Gefälligkeitsleistung des Handwerkers.

Damit hat er nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Das OLG Celle war der Auffassung, dass eine Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegeben wäre. Einfache Fahrlässigkeit, wie hier vorliegend, reicht für eine Haftung nicht.

Führt der Handwerker also Gefälligkeitsleistungen aus, ist der Bauherr nicht so gesichert, als wenn er einen Auftrag erteilt.  


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