Vermögensanlagengesetz: Die Prospektprüfung erfasst die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

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Gemäß dem Vermögensanlagengesetz vom 1. Juni 2012 findet seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 10. Juli 2015 in einem Teilbereich auch eine materielle Prospektprüfung statt. Dem § 8 Abs. 1 Vermögensanlagengesetz wurde zum 10. Juli 2015 der folgende Satz angefügt:

„Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.“

Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung dürften davon abhängen, welche Schwerpunkte abzudecken und welche zu setzen sind.

Der Aufgabenstellung nach ist es von Bedeutung, welches Ergebnis die Prüfung erbringen soll und welche Maßstäbe ihr zugrunde gelegt werden. Die Gegenstände der Prüfung sind gesetzlich festgeschrieben: Es sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, § 8 Vermögensanlagengesetz.

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten ergeben sich aus den Jahresabschlüssen.

Die Beschreibung des Prüfungsumfangs sollte so ausführlich sein, dass es möglich ist, Schlussfolgerungerungen für die eigentliche Überwachungsaufgabe zu erkennen. Die Grundzüge des prüferischen Vorgehens sollten daher dokumentiert werden. Dazu gehört jedenfalls eine Prüfungsplanung, die auf die konkreten Verhältnisse zugeschnitten ist, um zu aussagebezogenen Prüfungsergebnissen zu gelangen. Auf der Grundlage geeigneter Darstellungen können aus bestehenden Informationen sachgerechte Prognosen für die Zukunft abgeleitet werden. Zur Gewinnung angemessener und ausreichender Nachweise für die Prüfung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dienen insbesondere die Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte auch der einzelnen Tochterunternehmen. Hier können schon auf den ersten Blick Widersprüche identifiziert werden.

Der Prüfer sollte sich eine Vorstellung von den Prüfungszielen machen, um sich ein Urteil über das Prüfungsergebnis bilden zu können. 

Fazit: Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen kann im Rahmen der Kohärenzprüfung im Regelfall nicht erwartet werden. Denn es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen Die materielle Prüfung eines Prospekts mit dem Kurs auf die Ertragsfähigkeit des Emittenten erfordert in Anbetracht der kurzen Prüfungsfrist eines Prospektes von 20 Tagen ein flexibles Konzept. Die Kohärenzprüfung kann beschleunigt werden, wenn die besondere Risikoanfälligkeit der jeweils größten Bilanzposten als Ausgangspunkt erkannt wird.


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