Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren - Was ist das?

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 Was bedeutet „Vermögensarrest“?

Der Vermögensarrest nach § 111e StPO dient dazu, dem Angeklagten eines Strafverfahrens den Zugriff auf seine Vermögenswerte zu entziehen. Dies dient zum einen zur Abschreckung, soll vor allem aber ermöglichen, Geschädigte direkt aus dem Vermögensbestand des Täters zu entschädigen. Hierzu muss verhindert werden, dass der Täter sein Geld „in Sicherheit bringt“, was meist mithilfe der Kontopfändung geschieht.

Handelt es sich um einen Vermögensarrest im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens, ist der Geschädigte also der Staat, liegt der Sinn des Vermögensarrestes darin, dass der Staat sich bei erfolgter Verurteilung direkt aus den Vermögenswerten des Täters entschädigen kann.

 

Wie wirkt sich ein Vermögensarrest aus?

Für gewöhnlich werden zunächst alle Konten des Betroffenen eingefroren. Sie haben als Angeklagter also, mitten im laufenden Verfahren, keinen Zugriff mehr auf Ihr Geld. Auch laufende Rechnungen, Daueraufträge etc. werden nicht mehr gedeckt.

Der Vermögensarrest beschränkt sich dabei nicht bloß auf Ersparnisse und Barmittel, sondern auf alle Vermögenswerte über die der Angeklagte verfügt, also auch Immobilien, Fahrzeuge, etc.

Dabei spielt keine Rolle, ob die betreffenden Werte legal erworben wurden oder nicht.

Ein umfassender Vermögensarrest bedeutet also praktisch die Stilllegung des gesamten wirtschaftlichen Lebens eines Beklagten.

 

Vermögensarrest nach § 111e StPO vs. Dringlicher Arrest nach § 324 AO

Während der Vermögensarrest nach § 111e StPO vom zuständigen Gericht, bzw. bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft erlassen wird, geht der Dringliche Arrest nach § 324 AO von den Finanzbehörden aus. Da hier zwei ähnliche Maßnahmen parallel in Strafprozess- und Steuerrecht existieren, ist es wichtig, zu wissen, um welche Art des Arrestes es sich handelt, um angemessen reagieren zu können.

 

Kann man gegen einen Vermögensarrest vorgehen?

Ja. Allerdings kommt es auf die genauen Umstände an, unter denen die Maßnahme erlassen worden ist. Nicht selten erfahren Betroffene von der gegen sie verhängten Maßnahme erst, wenn die Bank ihnen den Zugriff auf ihre Konten verweigert. Dies ist illegal, da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, Sie über die gegen Sie wirksam gewordene Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Hier kann ein Anwalt ansetzen.

Bei der üblichen Kontopfändung können Sie, um wenigstens in einem Mindestmaß Geld für das tägliche Leben zur Verfügung zu haben, ein Pfändungsschutzkonto eröffnen.

Da das deutsche Steuer – und Finanzrecht enorm kompliziert ist, bedarf es unbedingt eines kompetenten Anwaltes, um angemessen auf die Situation reagieren zu können.

 

Welche Strategien gibt es gegen den Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest nach § 111e StPO wird häufig im Zusammenhang mit Sicherstellungen bei Hausdurchsuchungen erlassen. Da ein Durchsuchungsbeschluss aber noch keine Sicherstellungen rechtfertigt, ist dieser Ansatz unter Umständen angreifbar.

Vor dem Gericht, das den Arrest erlassen hat, kann man dagegen auch Beschwerde einlegen, was sich allerdings nur lohnt, wenn man tatsächlich zu Unrecht angeklagt ist.

Falls unter der Begründung von „Gefahr im Verzug“ der Arrest von der Staatsanwaltschaft erlassen wurde, was eine beliebte Praxis ist, kann die Berechtigung der Annahme von „Gefahr im Verzug“ angezweifelt werden. Dazu kann man sich an das zuständige Gericht um eine Überprüfung wenden. Sollte das Gericht die Maßnahme bestätigen, kann man wiederum Beschwerde einlegen.

Gegen den dringlichen Arrest nach § 324 AO kann man vor dem Finanzgericht mit einem Antrag auf Überprüfung vorgehen.

 

Fazit

Häufig ist der Vermögensarrest unverhältnismäßig, und anwaltlich angreifbar.

Entscheidend für den Erfolg jeglichen Vorgehens ist allerdings, dass Sie nicht riskieren, sich selbst in irgendeiner Form zu belasten, um die Maßnahme nicht zu stützen. Daher sollten Sie unbedingt jede Aussage zur Sache verweigern, und einen kompetenten Anwalt hinzuziehen. Dr. Brauer Anwälte sind auf Steuerstrafverfahren spezialisiert.

Wir beantragen zunächst Akteneinsicht und erstellen Ihnen einen unverbindlichen, kostenlosen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Sie erreichen uns jederzeit telefonisch, per Mail oder via WhatsApp.

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