Subventionsbetrug – Vorladung, Durchsuchung, Vermögensarrest, Anklage

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Der Subventionsbetrug ist geregelt in § 264 Strafgesetzbuch und befasst sich mit dem unrechtmäßigen Umgang mit öffentlichen Geldern.

Subventionen dienen regelmäßig einem bestimmten Zweck – beispielsweise wirtschaftlicher, sozialer oder politischer Art. 

Der Straftatbestand ist bereits erfüllt, wenn zum eigenen Vorteil unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Beantragung der Subvention gemacht werden oder die Geldleistung nicht zu dem vorgegebenen Zweck verwendet wird. Auch das Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen ist strafbar sowie das Unterlassen, der Behörde nachträgliche Änderungen mitzuteilen.  

Da es dabei gar nicht darauf ankommt, ob jemand die unwahren Angaben geglaubt hat oder die Subvention überhaupt (unrechtmäßig) gewährt wurde, ist die Schwelle zu den strafbaren Verhaltensweisen schnell überschritten.  


Was sind „Subventionen“ im Sinne des Subventionsbetrugs? 

Allgemein werden unter dem Begriff „Subventionen“ finanzielle staatliche Zuschüsse verstanden, die an keine Gegenleistung geknüpft werden. Neben Geldleistungen kommen auch Steuervergünstigungen in Betracht. 

Mithilfe dieser finanziellen Unterstützung sollen Unternehmen und Privatpersonen bei der Umsetzung von Projekten, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung, gefördert werden. 

Im Falle des § 264 StGB werden „Subventionen“ enger definiert. Vom Tatbestand des Subventionsbetruges sind nur diejenigen erfasst, die unter die Definition des § 264 Abs. 8 StGB fallen. 

Insbesondere handelt es sich dabei um Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht. Einschränkend müssen diese an Betriebe oder Unternehmen gerichtet und wirtschaftsfördernd sein, wie z.B. die jüngst gezahlten Corona-Soforthilfen

Außerhalb des Anwendungsbereiches liegen dagegen beispielsweise das Wohn- oder Kindergeld, BAföG-Zahlungen sowie Subventionen zu rein kulturellen Zwecken. 


Wann liegen „subventionserhebliche Tatsachen“ vor?

Ob ein Subventionsbetrug vorliegt, richtet sich maßgeblich danach, inwieweit es sich um subventionserhebliche Tatsachen handelt. 

Gemeint sind Informationen, die gesetzlich als subventionserheblich bezeichnet werden oder von denen insbesondere die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung einer Subvention abhängig gemacht wird. 

Darunter fallen Angaben des Antragstellers zu den Rechtsverhältnissen oder Vermögensübersichten, aber auch die Beschreibungen des zu unterstützenden Vorhabens. 


Keine Straflosigkeit bei „anderen“ Subventionen 

Für Subventionen, die nicht unter den Begriff von § 264 StGB fallen, kann stattdessen die „normale“ Betrugsvorschrift oder die Steuerhinterziehung nach der Abgabenordnung einschlägig sein und danach eine Strafe drohen. 

Eine Straflosigkeit kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass kein Subventionsbetrug im engeren Sinne vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Subventionsbetrug außerhalb des § 264 StGB sind jedoch andere. Deren Verwirklichung ist nicht so schnell erreicht. 


Vorwurf Betrug (§ 263 StGB) bei anderen Subventionen 

Das Erschleichen von Subventionen ist als Sonderfall des Betruges nach § 263 StGB strafbar. 

Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die beispielsweise der Förderung von Bildung oder Sozialhilfe dienen, fallen nicht unter den Begriff der Subvention nach § 264 StGB, weil sie nicht der Wirtschaftsförderung dienen. 

Studierende können sich beispielsweise BAföG (Leistung nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz) erschleichen, indem sie bewusst falsche Angaben im Antrag machen, vor allem über die eigenen Vermögensverhältnisse oder die der Eltern. 

Dier Betrug nach § 263 StGB ist nicht so schnell verwirklicht, wie der Subventionsbetrug (§ 263 StGB). Dem Antrag muss dadurch stattgegeben werden und Geld gezahlt werden, weil jemand bei der Bearbeitung über die falschen Angaben irrt. 


Vorwurf Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bei anderen Subventionen 

Auch der Betrug zum Erhalt von Steuervergünstigungen kann geahndet werden, obwohl es sich um keine Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. 

Dieser Fall stellt vielmehr eine Steuerhinterziehung dar, die einen besonderen Straftatbestand darstellt und in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt ist. 

Werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, um „indirekte Subventionen“ zu erschleichen und Steuervorteile gewährt, ist der Tatbestand erfüllt. Eine tatsächliche steuerliche Entlastung durch geringere steuerliche Abgaben, muss noch nicht erfolgt sein. 


Wie hoch ist die Strafe für Subventionsbetrug?

Die Begehung eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. 

In besonders schweren Fällen kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht. Der Strafrahmen sieht dann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 

Handelt der Täter lediglich leichtfertig, liegt die Strafe bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Leichtfertig handelt derjenige, der besonders unachtsam und sorgfaltswidrig, d.h. grob fahrlässig vorgeht. 

Nicht bestraft wird derjenige, der freiwillig verhindert, dass eine Gewährung der Subvention wegen des begangenen Betruges erfolgt. Gleiches gilt, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird, dies jedoch unabhängig von seinem Zutun nicht erfolgt. 


Beim Betrug nach § 263 StGB kommen abhängig von der Höhe des entstandenen Schadens, unterschiedliche strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. 

Grundsätzlich sieht der Strafrahmen des § 263 StGB genau wie der Subventionsbetrug eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vor. Bei besonders schweren Fällen erhöht sich auch dort die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 

Bei nur geringen Schäden wird das Strafverfahren jedoch oftmals (gegen Auflagen) eingestellt.  Je höher die unberechtigt gezahlte Geldsumme ist, desto wahrscheinlich ist dagegen eine Verurteilung zur einer Geld- oder ausnahmsweise gar Freiheitsstrafe.


Die Strafe für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt ebenfalls bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, beziehungsweise zwischen sechs Monaten und zehn Jahren in besonders schweren Fällen.  

Im Unterschied zum Subventionsbetrug besteht allerdings die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige bei der Finanzbehörde eine Strafbefreiung zu bewirken. Zudem handelt es sich bei leichtfertigem Handeln lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße von maximal 50.000 € vorsieht. 


Welcher Vorwurf konkret im Raum steht und wie damit umzugehen ist, hängt also von verschiedenen Faktoren des konkreten Falles ab. Sollten Sie mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges konfrontiert sein, sollten Sie sich daher am Besten an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

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