Vermögenssorge - Finger weg! Kein Zugriff der Eltern auf das Sparbuch des Kindes

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Finger weg! Kein Zugriff der Eltern auf das Sparbuch des Kindes

Oft legen Eltern ein Sparbuch für ihre Kinder an, auf dem die Kinder erstes eigenes Geld ansparen können, das sie z. B. von den Eltern, Großeltern oder Paten geschenkt bekommen. Aber dürfen sich Eltern am Geld des Kindes bedienen, um z. B. eine Urlaubsreise für die ganze Familie zu finanzieren?

Wenn Eltern ein Sparbuch anlegen

Legen Eltern ein Sparkonto für ihr Kind und auf dessen Namen an, ist das der Abschluss eines Vertrages zwischen Bank und Kind und zwar über die Eröffnung eines Sparkontos. Da das Kind, bevor es 18 Jahre alt ist, aber nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, muss es dabei von einem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Nur so kann ein Sparbuch für das Kind auf seinen Namen eröffnet werden. Ist das passiert, ist das Geld auf dem Sparkonto vermögensrechtlich Geld des Kindes, nicht Geld der Eltern.

Sparbuch des Kindes und Vermögenssorge

Eltern müssen dann im Anschluss dafür Sorge tragen, dass das Geldvermögen des Kindes unangetastet bleibt bzw. nicht weniger wird. Grund dafür ist, dass die sorgeberechtigten Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil die Pflicht trifft, für den Erhalt des Vermögens eines minderjährigen Kindes zu sorgen. Dieser Bestandteil des Sorgerechts wird als „Vermögenssorge“ bezeichnet. Die Vermögenssorge beinhaltet dabei nicht nur die Pflicht, das Geld der Kinder wirtschaftlich anzulegen und zu verwalten, sondern verbietet Eltern auch, Geld der Kinder für eigene Zwecke einzusetzen.

Vermögenssorge: Finger weg vom Sparbuch der Kinder!

Aus diesem Grund ist das Geld auf dem Sparkonto der eigenen Kinder also absolut tabu. Das gilt unabhängig davon, was der Elternteil mit dem Geld finanziert: Auch wenn es nur in der besten Absicht ist – ein Urlaub, ein Ausflug oder ein Geburtstagsgeschenk für das Kind darf mit dem Geld vom Konto des Kindes nicht finanziert werden.

Wird abgehobenes Geld vom Konto des Kindes nicht inklusive aller Zinsen wieder auf das Konto einbezahlt, kann das Kind sogar rechtlich gegen die Eltern einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Dass beide Elternteile damit einverstanden waren, das Geld abzuheben, ist dabei übrigens irrelevant.

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